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Statuten frei-aleviten

STATUTEN Stand, 07.02.2022

FREI-ALEVITISCHE
GLAUBENSGEMEINSCHAFT IN ÖSTERREICH
(frei-aleviten österreich)
 
1. Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft

Die religiöse Bekenntnisgemeinschaft führt den Namen „frei-alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“(Özgür Alevi İnanç Toplumu Avusturya; kurz: „frei-aleviten österreich“ oder „FAGÖ“). Der Sitz der Glaubensgemeinschaft ist in Wien und ihr Tätigkeitsbereich umfasst das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.

Das Glaubenssystem der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich geht auf die Zeit der Entstehung der monotheistischen Religionen zurück. Ende des 19. Jahrhunderts wurden unsere Vorfahren, die ursprünglich eigene Selbstbezeichnungen wie Kalenderi, Kızılbaş, Bektaşi, Hrufi, Işıkçı, Rafizi, Hakikatçı, Karmati, Siraç, Tahtacı, Çelebi, Abdal, Çepni etc. trugen, in der Absicht der Vereinheitlichung und als Balanceakt gegenüber der muslimischen Dominanz in Kleinasien und im Vorderen Orient unter dem Namen „Aleviten/alevitisch“ zusammengefasst.

Bereits im 13. Jahrhundert predigte unser Geistlicher Hünkar Bektasch Veli: „Ein Weg ohne Wissenschaft führt in die Finsternis“. Unsere Religionsgemeinschaft wurde in ihrem Heimatland Anatolien verfolgt und war Repressalien ausgesetzt. Viele Quellen wurden vernichtet oder manipuliert. Wenige Quellen überlebten, weil sie gut versteckt und auf-bewahrt wurden. So wurden Glaubensinhalte u.a. oral tradiert. Erst in Europa und Österreich haben wir die Möglichkeit erhalten, unseren Glauben frei auszuleben und uns zu entfalten. Hier brauchen wir unsere religiöse Identität nicht zu verstecken. Wir nennen uns hier die „frei-alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ (kurz: frei-aleviten österreich), das Wort „frei“ soll die nunmehr in Europa und Österreich ermöglichte Freiheit der Religionsausübung betonen sowie unsere positive Haltung gegenüber den in Europa gelebten Werten und Freiheiten, wie z.B. Gleichheit vor dem Gesetz, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, verdeutlichen.

2. Darstellung der religiösen Lehre

Das Alevitentum nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist eine eigenständige Glaubensrichtung, die trotz der Entstehung monotheistischer Religionen in Kleinasien, Mesopotamien und dem Nahen Osten bis zum heutigen Tag seine Authentizität bewahren konnte. Der Mensch als Can (Dt. geschlechtsneutral, das Leben) steht im Zentrum des Alevitentums nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Das Alevitentum im Sinne unseres Selbstverständnisses definiert den Vervollkommnungsprozess zum Insan-ı Kamil (Dt. vollkommener Mensch), der im Endstadium die Einigung mit Hakk (Dt. Gott bzw. göttliche Wahrheit) zum Ziel hat.

2.1. Alevitentum

Das Alevitentum nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist eine Glaubensrichtung, die den Weg zum „vollkommenen Menschen“ definiert. Daher definieren wir unseren Glauben auch als yol (Dt. mystischer Pfad). Das Alevitentum nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich glaubt an einen varoluş (Dt. Existenz). Das geschlechtsneutrale Hakk (varlık), das die Existenz definiert, schafft alles Existierende aus sich selbst und seiner eigenen Substanz. Die Aufgabe des Menschen ist es, die Natur mit der er eins ist (Vahdet-i Vücüt), mittels Vernunft und über einen Reifungsprozess (Tr. yol) über den Pfad der DörtKapı Kırk Makam (Dt. Vier Tore und Vierzig Instanzen), zu erkennen. Das Alevitentum nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich unterscheidet die Menschen nicht aufgrund ihrer Ethnie, ihrer Sprache, ihres Glaubens oder ihres Geschlechts. Außerdem ist das Alevitentum nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich keine missionarische Glaubensauffassung und ist nicht bemüht, Andersgläubige zum Alevitentum nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zu bekehren. Das Alevitentum nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich erkennt und respektiert alle existierenden Religionen und Glaubensgemeinschaften als gleichwertig und mit ein und demselben Auge (Tr. 72 MilleteBirNazarda Bak).

2.2. Kultsprache

Die Glaubensrituale der frei-aleviten österreich werden je nach Region vorwiegend in türkischer, aber auch in kurdischer oder zazaischer Sprache abgehalten. Nach dem Prinzip der AlevitInnen im Sinne des Selbstverständnisses der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist nicht die Sprache wichtig, sondern die Absicht (Tr. Önemli olan dil deyil, niyettir; sagte unser Geistlicher Shah Ismail im 16. Jahrhundert). So werden heute in Österreich Glaubensrituale auch in deutscher Sprache abgehalten. Wichtig ist, dass der/die Talip (Dt. der/die Laie) seine/ihre eigene Ritualsprache und den entsprechenden Inhalt versteht.

2.3. Schriftlichen Quellen der alevitischen Glaubenslehre der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich

2.3.1. Allgemeines

Als die NachfahrInnen einer unterdrückten Glaubensgemeinschaft, die sich stets geheim halten mussten, pflegen die AlevitInnen nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich eine orale Tradition. Die Glaubensüberlieferung der AlevitInnen im Sinne des Selbstverständnisses der frei-alevitischen Glaubensgemein-schaft in Österreich erfolgte durch die Jahrhunderte hindurch über das orale Transmittieren und lehnt eine orthodoxe Dogmen-Orientierung ab. Nach dem Grundsatz des Heiligen Hünkar Bektasch Veli (13. Jhdt.) ist „das wichtigste Buch, das zum Lesen ist, der Mensch an sich“ (Tr. Okunacak en büyük kitap insandır). Zusätzlich gibt es Heilige Schriften, die im Laufe der Jahrhunderte entstanden sind.

2.3.2. Die Heiligen Schriften der Glaubensgemeinschaft frei-aleviten österreich

i. Grundquelle und Aussagen des Heiligen Hünkar Bektasch Veli – Makâlât
Das Buch „Makâlât“ beinhaltet das Gedankengut von „Hünkar Bektasch Veli“ (13. Jhdt.) und handelt von den humanistischen Wertvorstellungen sowie dem geistigen Reifungsprozess im Alevitentum nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Hünkar Bektasch Veli hat das Alevitentum gemäß unserem Selbstverständnis im 13. Jahrhundert reorganisiert und entscheidend geprägt. Er ist ein bedeutender Pir (Dt. Wegbereiter erster Instanz) und Denker des Alevitentums nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.

ii. Hagiographien – Velâyetname
In den Velâyetname sind die heiligen Riten von verschiedenen alevitischen Heiligen und Rehber (Dt. WegbereiterInnen zweiter Instanz) nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich enthalten. Besonders erwähnenswert sind die Velâyetname von Hünkar Bektasch Veli, Dikmen Baba sowie Ali Baba Sultan.

iii. Katechismen – Buyruk
In den sogenannten Buyruk-Texten (Dt. das Gebot) sind die Rituale, theologische Grundlagen und die Glaubensethik sowie Narrationen des Alevitentums nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich in yazma / risale (Dt. Aufsätze) zusammengefasst. Diese Sammelwerke werden von den Pir (Dt. Geistlicher erster Instanz), Rehber (Dt. Geistlicher zweiter Instanz) und Ana (Dt. Weibliche Geistliche) studiert und an die Talip (Dt. Laien) mündlich weitergegeben. Es gibt verschiedene Buyruk-Gattungen; diese sind im 16. Jhdt. entstanden.

iv. Die Sammelwerke und Dichtungen, Divan genannt, der Yedi Ulu Ozan (Dt. Sieben Heiligen Poeten)
Gemäß dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich haben im Laufe der Jahrhunderte die AlevitInnen im Sinne unseres Selbstverständnisses ihre Glaubensinhalte in Form von Dichtungen festgehalten und weitergegeben. Besonders hervorzuheben sind die Yedi Ulu Ozan, deren Werke in einer Sammlung (Divan) festgehalten sind. Die Yedi Ulu Ozan sind Gelehrte und TrägerInnen, die die Grundlagen des Glaubens der AlevitInnen im Sinne unseres Selbstverständnisses in ihren Gedichten zum Aus-druck bringen. Ihre über Jahrhunderte überlieferten Gedichte bilden den Kern der aleviti-schen Ethik im Sinne unseres Selbstverständnisses, Glaubensvorstellungen sowie der ale-vitischen Liturgie im Sinne unseres Selbstverständnisses. Diese sind: Nesimi (14. Jhdt.), Yemini (15. Jhdt.), Fuzuli (16. Jhdt.), Virani (16. Jhdt.), Hatayi (16. Jhdt.), Pir Sultan Abdal (16. Jhdt.) und Kul Himmet (16. Jhdt.).

v. Die Werke weiterer Persönlichkeiten
Als Heilige Schriften sind auch die Werke der großen alevitischen Glaubensführer nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich Hallac-ı Mansur (10. Jhdt), Yunus Emre (13. Jhdt.), Ahi Evren (13. Jhdt.) und Balım Sultan (16. Jhdt.), Edip Harabî (19.Jhdt.) anerkannt.

2.4. Die Alevitische Schöpfungstheorie und das alevitische Menschenbild nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich – Vahdet-i Mevcut und Vahdet-i Vücüt

Das alevitische Hakk-Verständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich spricht von der unzertrennlichen Einheit „Hakk-Muhammed-Ali“ des Varlığın Birliği / Vahdet-i Vücut und kreist um den Begriff Hakk. Das geschlechtsneutrale Hakk ist das un-endliche Wesen, d.h. die Substanz, die aus unendlichen Attributen besteht. Es handelt sich um ein Ganzes und ein Zusammengesetztes, das weder aus Intelligenz noch aus dem Wil-len, sondern aus wertneutralen, aufeinander wirkenden und notwendigen Ursachen be-steht, die vor allem eine Dynamik zur Lebenserhaltung in sich tragen. Hakk ist die Wahr-heit, die Erkenntnis und das Recht. Das heißt: Hakk ist die Existenz, an der man sich orien-tiert.

Die Geschöpfe gelten als die Offenbarung des Hakk, durch die es sich zu erkennen gibt. Der Mensch ist ein Geschöpf wie Tier und Natur, jedoch zusätzlich mit Vernunft ausgestattet, die ihn in die Lage versetzt, das Hakk zu erkennen. Der Mensch wird als Widerspiegelung des Hakk betrachtet. Daher gibt die Formel En-el Hak (Dt. Ich bin die Wahrheit, im Sinne von: Ich bin das Ebenbild des Hakk) des Hallac-ı Mansur (9. Jhdt.) die Grundlage der alevitischen Existenzvorstellung nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich wieder.
Die AlevitInnen der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich glauben an das Vahdet-i Mevcut (Dt. Einheit der Existenz). Die Idee ist „Nichts entsteht aus dem Nichts“. Dazu gibt die über Jahrhunderte überlieferte Liturgie unseres Heiligen Dichters Edip Harabi (19. Jhdt.) mehr Einblick und Verständnis:

„Noch bevor es Gott und seinen Kosmos gab
Haben wir ihn erschaffen und ihm Gehör geschaffen.
Noch bevor es eine Wohnstätte für die Wahrheit gab,
Nahmen wir sie bei uns auf und erklärten sie zu Hakk.

Noch ist er gewesen ohne Namen.
Weder hatte er ein Geschlecht vorzuweisen
Noch Kleider und auch kein Bild von sich.
Da formten wir ihn dann, nach dem Abbild des Menschen.“

Die AlevitInnen der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich schöpfen Zuversicht aus dem Glauben, dass sie die Kutsal Güç (Dt. Heilige Kraft) in sich tragen und, dass Hakk ihnen die Kraft und den inneren Frieden schenkt, um sich auf den Weg des Hakk (Dt. der Wahrheit) zu begeben. Dieser Glaube ist die Quelle der „Hoffnung auf Vervollkommnung“. Daher glauben die AlevitInnen Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich daran, dass am Ende dieses Prozesses der einzelne Mensch, wenn er seine Nur-i Kadim entdeckt hat, mit Hakk wiedervereinigt wird (Tr. Hakla Hak Olmak). Um dieses Ziel, also die Annäherung an und „Einswerdung mit Hakk“ zu erreichen, glauben die AlevitInnen der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, dass sie nicht nur ein Leben auf dieser Erde haben, sondern, dass Hakk ihnen viele Leben gibt. Der Vervollkommnungsprozess ist für die AlevitInnen der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich eine Folge der Fürsorge des Hakk für die Menschen. Dabei gibt Hakk dem freien Menschen die Möglichkeit, sich ihm durch viele Leben hindurch (Anm. Vier Tore und Vierzig Instanzen) immer mehr anzunähern. Demnach spricht man im Alevitentum im Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich von der Freiheit des Menschen vor Hakk und von einem dialektischen Verhältnis des Menschen zu Hakk, das nicht von bedingungsloser Unterordnung bestimmt wird.

Kurz: Nach dem Durchschreiten der Dört Kapı Kırk Makam (Dt. Vier Tore und Vierzig Instanzen Stufen) und somit der Beendigung des Devriye (Dt. geistiger Reifungsprozesses) erlangt der Mensch das Stadium des Insan-ı Kamil (Dt. vollkommenener Menschen) und damit letztendlich Hakla Hak Olmak (Dt. die Wiedervereinigung mit Hakk).

2.4.1. Alevitisches Wertesystem nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich

2.4.1.1. Die Vier Tore und Vierzig Instanzen (Tr. DörtKapı Kırk Makam)

Der Kern des alevitischen Wertesystems nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ermöglicht jedem Menschen, zu reifen und somit den Yol (Dt. alevitischen Weg) zur Vervollkommnung zu begehen, um seiner Bestimmung auf Erden gerecht zu werden und die Annäherung an Hakk zu erreichen. Jedes Tor hat zehn Instanzen. Ein wesentlicher Teil dieser Instanzen im Alevitentum nach dem Selbstver-ständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist der Bestandteil all-gemeingültiger Tugenden, die in der Erziehung und Bildung als Richtziele vorgeschrieben sind. Beim Durchschreiten dieser Tore unterstützt ein-e Rehber (Dt. Wegweiser/-in zwei-ter Instanz) den/die einzelne-n Talip/Muhip (Dt. Schüler/-in / Laie).

a. Erstes Tor Şeriat (Dt. die Ordnung)
Dieses Tor ist lediglich eine äußerliche Voraussetzung für Regeln, die sichtbare Handlun-gen auf dem mystischen Weg beschreiben. Die zehn Stufen der Ordnung sind wie folgt:

1. Ikrar (Dt. Die Initiation in die Gemeinschaft durch das Ablegen eines Gelübdes)
2. Ilim, Bilim (Dt. Lernen)
3. Glaubensritual verrichten (Cem, Fasten, Liturgie)
4. ehrliches, legales Einkommen haben
5. Ausbeutung und Ungerechtes vermeiden
6. die gegenseitige Achtung von Männern und Frauen
7. die Ehe suchen (außereheliche Verhältnisse vermeiden)
8. Fürsorge für andere zeigen
9. reines Essen zu sich nehmen und für gutes Ansehen sorgen
10. Gutes wollen und tun.

b. Zweites Tor Tarikat (Dt. der mystische Weg)

Das zweite Tor wird durch die Ikrar Cemi (Dt. Initiation/Aufnahme Cem) in die frei-alevitische Gemeinschaft eröffnet. Das Ziel ist, den Sinn des Glaubens zu verstehen und zu erkennen. Die zehn Instanzen des mystischen Weges sind:

1. sich dem Pir/Mürşit (Dt. geistlichen Lehrer) anvertrauen
2. sich dem Lernen hinzugeben
3. auf äußeres Ansehen verzichten
4. eigenes Ego bremsen und dagegen kämpfen
5. Achtung haben
6. Ehrfurcht haben
7. auf Hakk-Hilfe hoffen
8. sich auf den Weg des Hakk (Dt. der Wahrheit) begeben
9. gemeinschaftsbezogen sein, Harmonie zeigen
10. Menschen, Tiere und Natur lieben, schützen und auf weltliche Güter verzichten.

c. Drittes Tor Marifet (Dt. die Erkenntnis)

Das menschliche Bewusstsein führt zur Erkenntnis der wahren Bedeutung der Existenz. Die Freude über diese Erkenntnis und das Erkennen der Schönheit desvarlık (Dt. Exis-tenz), die sich als „Einssein“ von Körper, Emotion, Verstand und Geist offenbart, mündet in Hingabe und Ehrerbietung. In diesem Vahdet-i Vücüt (Dt. Einssein) wird die Selbsterkenntnis zugleich zur Hakk-Erkenntnis, zur Offenbarung des Weges zu Hakk. Die zehn Instanzen der Erkenntnis sind:

1. sich gut benehmen und anständig sein
2. ehrenhaft leben
3. geduldig sein
4. genügsam sein
5. schamhaft sein
6. freigiebig sein
7. sich um Wissen bemühen
8. Ausgewogenheit und Harmonie bewahren
9. gewissenhaft sein; Fähigkeiten, die nicht (nur) durch die Vernunft zu erreichen sind, sondern durch cangözü/gönülgözüilegörmek (Dt. Seelen-blick) entdecken und erreichen
10. Selbsterkenntnis üben.

d. Viertes Tor Hakikat (Dt. die Wahrheit)

Im Zentrum des alevitischen Glaubens nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich steht der Mensch als Wesen, das sich selbst und da-mit Hakk sucht und erkennen will. Die Einbettung von Wissen des Verstands in das emotionale Wissen des Körpers durch die Musik und Bewegung macht aus dem Wissen des Kopfes ein Wissen des ganzen Menschen und der Existenz. In dieser Ganzheitlichkeit, im Einklang von Gefühlen und Körper liegt der Schlüssel zur Wahrheit (Selbsterkenntnis). Die zehn Instanzen der Wahrheit sind:

1. bescheiden sein; alle Menschen achten und ehren; alle 72 Nationen und Glaubensgemeinschaften als gleichberechtigt anerkennen
2. an die Einheit von „Hakk, Muhammed und Ali“ glauben
3. beherrsche dich (Tr. Eline, beline, dilinesahipol); nicht lügen, nicht steh-len und nicht gewalttätig werden; keine Untreue in der Ehe begehen
4. Glaube an die Widerspiegelung des Seyr (Dt. des Hakk)
5. Hakk Vertrauen schenken
6. Austausch und Freude über die Erkenntnis mit Hakk und seiner Gemeinde eins zu sein
7. wachsen in dieser Erkenntnis und dabei der Lösung des Geheimnisses des Hakk näher zu kommen
8. Einklang mit dem Willen des Hakk zeigen
9. sich ins Nachsinnen über Hakk versenken
10. das Herz von der Sehnsucht nach Hakk erfüllen zu lassen und Münacat und Müşahede (Dt. das Geheimnis des Hakk lösen)

Die „Vier Tore und Vierzig Instanzen“ sind Werte und Regeln, die zueinander in Beziehung stehen, aber ebenso gleichzeitig einzuhalten und zu fühlen sind. Es ist für die AlevitInnen der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich eine lebenslange Aufgabe, sich mit diesen Werten auseinander zu setzen und das Ego zu besiegen.

2.4.2. Theologische Grundlagen

2.4.2.1. Ikrar (Dt. Die Initiation in die Gemeinschaft durch das Ablegen eines Gelübdes)

Die Initiation der Mitglieder in die Gemeinschaft frei-aleviten österreich besteht vor allem im Abgeben des Ikrar (Dt. Gelübde). Das Leben im Rızalık (Dt. Einvernehmen) mit sich selbst und mit der Gemeinde sind wichtige Voraussetzungen dafür. Vor der Glaubensgemeinschaft beim Cem legt der/die Talip (Dt. Laie) sein/ihr Gelübde ab und beschreitet damit den Yol (Dt. der mystische Pfad/Weg) der AlevitInnen der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Damit orientiert er/sie sich an dem Wertesystem (Vier Tore und Vierzig Instanzen). Durch das bewusste Eintreten in den mystischen Yol (Dt. der mystische Pfad/Weg) bekennt man sich zum Alevitentum nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und ist somit ein Mitglied der Gemeinschaft.

2.4.2.2. Kutsal Güç (Dt. Glaube an die heilige Kraft)

Die frei-aleviten österreich glauben an eine Heilige Kraft des Hakk, die auf die Menschen als Can (Dt. Seele, Leben, Existenz) übertragen wurde. Jeder Mensch, unabhängig seiner Herkunft, seines Geschlechts oder seiner Religion und Weltanschauung, hat Anteil an dieser Heiligen Kraft. Damit besitzt er die Eigenschaften des Hakk, die er zur erkennen berufen ist: Insan-ı Kamil (Vollkommener Mensch).

2.4.2.3. Devriye (Dt. Glaube an die Seelenwanderung)

Die Glaubensgemeinschaft frei-aleviten österreich glaubt an die Seelenwanderung (Metempsychose). Das Can (Dt. die Seele, das Leben, die Existenz) besteht aus zwei Teilen: dem Can (Dt. reine Seele) und dem Ten / Nefis (Dt. Triebseele). Die Seele kommt vom Hakk und kehrt „gereinigt von ihren niederen Teilen bzw. egoistischen Zügen“ (über den Pfad der Vier Tore und Vierzig Instanzen) wieder zu ihm/ihr (Hakk) zurück. Der Tod betrifft nur den Ten (Dt. Körper), denn dieser ist nur ein Don (Dt. äußere Hülle) für die unsterbli-che Seele. Das Can ruht nach dem materiellen Tod bei Hakk bis sie wieder in einen ande-ren Körper übergeht. Dieser Devriye (Dt. Kreislauf) dauert so lange, bis das Can den „Zu-stand der Vervollkommnung“ erreicht hat und mit Hakk eins wird: Hakla Hak Olmak.

Im Alevitentum nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich gibt es kein Paradies und keine Hölle nach dem Tod. Je nachdem, inwiefern der Mensch sein Can zum Guten bereinigen kann, kann er in verschiedenen Formen zu-rückkehren, und wenn er seine Seele zum Schlechten bewegt, wird er auf der Erde immer mehr das Schlimmste erleben und dieses Dasein stellt im Alevitentum der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich die Hölle (auf Erden) dar.

2.4.2.4. Rıza Şehri (Dt. wörtlich: „Stadt des Einvernehmens“, bezeichnet das Zusammenleben im Einvernehmen)

Basierend auf dem Rıza Şehri im Cem (alevitisches Glaubensritual nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich) streben die AlevitInnen der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich auch das Einvernehmen in ihrer alltäglichen Lebensführung in der Gemeinschaft an. Die Idee ist, dass alle Glaubensgeschwister erst dann in Glückseligkeit und Wohlstand leben können, wenn Einvernehmen untereinander besteht. Insofern sind Streitschlichtung, Konfliktlösung und Mediation wichtige Bestandteile von Cem.

2.4.2.5. Müsahiplik (Dt. Wahlverwandtschaft, Weggemeinschaft)

Als Zeichen von Geschwisterlichkeit gehen zwei Familien eine Müsahiplik (Dt. Bindung) ein. Zwei Ehepaare geben sich ein Ikrar (Dt. Gelübde) und schwören, dass sie sich immer und ewig zur Seite stehen werden. Diese Müsahiplik, die zwischen den zwei Familien als weltliches und geistliches Zusammenleben besiegelt wird, bildet den Kern der Gemeinschaft der AlevitInnen der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Diese Familien leben Solidarität und Harmonie in der Gemeinschaft und symbolisieren der Gemeinschaft, dass nicht nur biologische Brüder und Schwestern, sondern auch geistige Brüder und Schwestern einander nahe stehen können. Dies fördert die gegenseitige Unterstützung und soll vor allem Fehlverhalten verhindern, das sich auf dem Weg zur Vervollkommnung (Einswerdung mit Hakk; Hakla Hak Olmak) über die Dört Kapı Kırk Makam ergeben könnte. Die Verdienste bzw. Fehlverhalten beider Familien werden nunmehr gemeinsam vor der Gemeinde in den Cem verantwortet. Die Familien übernehmen also Verantwortung und Fürsorge füreinander. Weiteres besteht ein unbegrenztes Heiratsverbot zwischen den Kindern und Kindeskindern dieser Familienpaare.

2.4.3. Cem (Dt. Gemeinschaftliches Glaubensritual)

Das Cem ist die wichtigste Institution im Alevitentum nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Es gibt verschiedene Cem, die zu unterschiedlichen Anlässen (Görgü, Ikrar, Hızır, Matem etc.) realisiert werden. Das Cem wird im Cemevi (Dt. alevitisches Gebetshaus) und auch in den Meydan Evi (Dt. Gebetsräumen) in den Dergah (Dt. alevitische Kloster) vollzogen. Die Abhaltung der Cem erfolgt un-ter der gemeinsamen und gleichwertigen Teilnahme von Frauen und Männern als gleichberechtigte Can (Dt. Seele, Leben, Existenz). Unsere Cem können – im Sinne der Gleichbe-rechtigung der Geschlechter – sowohl von Dedes als auch von Anas geführt werden.

2.4.3.1. Die Bestandteiler eines Cem

• İkrar (Dt. Initiation und Aufnahme in die Gemeinschaft durch das Versprechen)
• Oniki Hizmet (Dt. Weihung und Verrichtung der 12 Dienste)
• Dar-ı Mansur (Dt. Öffentliche Beichte und Streitschlichtung)
• Düşkün Kaldırma (Dt. Sanktionierung )
• Rızalık (Dt. Einvernehmen)
• Tevhid (Dt. Gebet und Vereinigung der Gemeinde) bzw. Miraç (Dt. geistige Reise zum Hakk)
• Semah (Dt. Ausführen des rituellen Tanzes) in Begleitung der Bağlama, Saz, Tembur (Dt. Langhalslaute)
• Lokma / Niyaz (Dt. Verteilung des gesegneten Gelöbnismahls) oder des Kurban
• Gülbang (Dt. Schlussgebete und Fürbitten)

2.4.3.2. Pir/Rehber/Ana (Dt. Geistliche WegweiserInnen)

Der Postniş (Dt. Vorsteher) des Hünkar Bektasch Veli-Klosters in Anatolien ist Ehrenoberhaupt der frei-aleviten österreich. Die geistlichen WegweiserInnen unterteilen sich in den Zweig der Çelebi und Ocakzade. Beide geben das Wissen systematisch ihren Nachkommen weiter. Die Leitung der Cem-Dienste und Glaubensrituale obliegt ausschließlich diesen Geistlichen. Das Alevitentum der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ist eine Beitrittsgemeinschaft und damit keine explizite Abstammungsgemeinschaft. So können auch jene GelehrtInnen (lehrbefugten Laien), die aus den Reihen der Talip (Dt. die Gläubigen) sind und keiner Ocak-Familie angehören, jedoch das Wissen errungen haben, unter der Voraussetzung, dass sie zumindest von einem Ocakzade mittels Icazetname (Dt. Befähigungsurkunde) bis auf Widerruf dazu berufen wurden, die Glaubensrituale der Gemeinschaft verrichten.

2.4.3.3. Ermişler (Dt. Verehrung der Seligen)

Aus den Reihen der Gläubigen werden jene Personen als „Ermiş“ (Dt. Selige) verehrt, die nach çile doldurmak (Dt. „innere Einkehr“; Vierzig Tage andauerndes Asketentum und Meditation isoliert von der Außenwelt) die Erkenntnis über die Hakk wiedererlangt haben. Die Ermiş dienen mit ihren „Visionen“ (göttlichen Eingebungen) den Gläubigen als Ratgeber.

2.4.3.4. Feier- und Gedenktage der frei-aleviten österreich

• Vom 14. Januar bis zum 15. Februar ist die Fastenzeit zu Ehren des Heiligen Hızır (Tr. Schutzpatron und Hakk).
• 21. März – Newroz/Hewtemal; Feier zur Tag- und Nachtgleiche, dem Frühlingsbeginn und dem Wiederbeleben der Natur.
• 5./6. Mai – Feier zum Dank an Hıdırellez (Hızır und Ilyas, Schutzpatron zu Lande und zur See).
• 16. bis 18. August – Gedenkfeier zu Ehren von „Hünkar Bektasch Veli“ (13. Jhdt.).
• 4-tägige Kurban Erkanı (Dt. Andacht an Abraham) – Gedenk- und Dankesfeier zu Ehren des Heiligen „İsmail“.
• 12-tägige Muharrem bzw. Matem Orucu; Gedenk- und Fastentage zu Ehren der „MärtyrerInnen von Kerbela“.
• 13. Tag der Aşure; Gedenk- und Fastentage; Fest für die Hoffnung und des Weiterlebens.
• Ab Mitte Dezember– Gağand; Fest für die Drei Heiligen Weisen

3. Zwecke und Ziele

3.1. Die Hauptaufgabe der frei-aleviten österreich besteht in der lebendigen Erhaltung des Alevitentums nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sowie Betreuung und Erziehung ihrer Mitglieder nach der frei-alevitischen Glaubenslehre.

3.2. Sie orientiert sich bei der Pflege des Alevitentums der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich am Leitfaden der Einheit von Hakk, Muhammed und Ali. Insbesondere setzt sich die frei-aleviten österreich für die Anliegen und Bedürfnisse der in Österreich lebenden AlevitInnen der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich ein.

3.3. Die frei-aleviten österreich betätigt sich in der Errichtung von Gebetshäusern, Kulturzentren sowie Bildungs- und Sozialeinrichtungen. Zu diesem Zweck organisiert sie Bildungs- und Benefizveranstaltungen.

3.4. Die frei-aleviten österreich bemüht sich um die Erziehung der alevitischen Jugend im Sinne des Alevitentums der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und auf der Grundlage demokratischer, säkularer, sozialer und moderner Werte unter Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Jede Art der Diskriminierung aber auch Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Fanatismus sowie Fundamentalismus widersprechen der alevitischen Glaubenslehre der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.

3.5. Die frei-aleviten österreich bemüht sich um den Schutz der historischen und kulturellen Identität der AlevitenInnen im Sinne des Selbstverständnisses der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und um die Unterstützung der alevitischen Geistlichen der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (Ana, Dede, Baba) und VolksdichterInnen bzw -sängerInnen (Tr. zakir, ozan, aşık).

3.6. Die frei-aleviten österreich engagiert sich für Ausübung, Verbreitung und Erforschung des Alevitentums der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Medien. Die frei-aleviten österreich organisiert unter ihrer Leitung Ausschüsse und Gremien zur wissenschaftlichen Erforschung der historischen Entwicklung des Alevitentums nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Zu diesem Zwecke organisiert sie auch Konferenzen, Symposien, Seminare, Podiumsdiskussionen, Kurse und Pressekonferenzen und betätigt sich an der Herausgabe von Publikationen sowie Errichtung von Bibliotheken.

3.7. Die frei-aleviten österreich bietet ihren Mitgliedern Hilfe bei Problemen, die im Zusammenhang mit der Seelsorge (z.B. Bestattungen) auftreten.

3.8. Die frei-aleviten österreich erteilt Religionsunterricht nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich nach Maßgabe der gesetzlichen Möglichkeiten in österreichischen Schulen und Universtäten.

3.9. Die frei-aleviten österreich bietet nach Maßgabe der gesetzlichen Möglichkeiten in österreichischen Institutionen (Krankenhäuser, Gefängnisse u.a.) seelische Betreuung und Begleitung nach den Grundsätzen des Alevitentums der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich an.

4. Weitere Zwecke und Ziele

4.1. Die frei-aleviten österreich vertritt die religiösen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Dritten, seien diese natürliche oder juristische Personen (sowohl öffentlichrechtlicher als auch privatrechtlicher Natur).

4.2. Die frei-aleviten österreich fordert ihre Mitglieder zum friedlichen Zusammen-leben mit Menschen – auch unterschiedlicher religiöser Bekenntnisse und kultureller sowie ethnischer Herkunft – auf.

4.3. Die frei-aleviten österreich fördert die Integration der AlevitenInnen der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich in die österreichische Gesellschaft unter Bewahrung des Alevitentums gemäß Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.

4.4. Die frei-aleviten österreich achtet die Demokratie, den Rechtsstaat sowie die österreichische Verfassung und führt ihre Aufgaben und Handlungen im Rahmen der in Österreich geltenden Gesetze durch. Die frei-aleviten österreich räumt zugleich der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) einen hohen Stellenwert ein.

4.5. Die frei-aleviten österreich fördert karitative Tätigkeiten und betätigt sich im Be-reich der SeniorInnenbetreuung, Kindererziehung, Jugendarbeit und Fürsorge für hilfsbedürftige Menschen und benachteiligte Gruppen (z.B. Obdachlose, MigrantInnen und AsylwerberInnen).

4.6. Die frei-aleviten österreich unterhält freundschaftliche und kooperative Beziehungen zu Vertretern und Institutionen des Alevitentums in der Türkei, in Europa und in anderen Ländern. Auf Beschluss der RepräsentantInnenversammlung kann die frei-aleviten österreich Mitglied anderer Organisationen werden, die ihre Anliegen unterstützen.

4.7. Die frei-aleviten österreich unterstützt Bemühungen um die gesetzliche Anerkennung des Alevitentums in der Türkei durch die Verleihung einer gesicherten (verfassungs-)rechtlichen Stellung.

5. Gemeinnützigkeit

5.1. Die frei-aleviten österreich verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zum Wohle ihrer Mitglieder.

5.2. Die frei-aleviten österreich ist selbstlos tätig und verfolgt keine (eigen-)wirtschaftlichen Zwecke. Das Vermögen der frei-aleviten österreich kann nur zu Zwecken verwendet werden, die den Statuten entsprechen.

5.3. Die Mitglieder der frei-aleviten österreich erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine finanziellen Zuwendungen aus den Mitteln der frei-aleviten österreich. Beim Ausscheiden aus der frei-aleviten österreich oder im Falle einer Auflösung der frei-aleviten österreich haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen gezahlten Mitgliedsbeiträge und Spenden; auch andere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

6. Beginn der Mitgliedschaft

6.1. Die Erklärung der Mitgliedschaft erfolgt durch persönliche Erklärung vor einem Funktionsträger der frei-aleviten österreich oder vor einem Funktionsträger der jeweiligen regionalen Religionsgemeinde. Eine Mitgliedschaft ist für alle natürlichen Personen, die sich zum Alevitentum der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich iSd Statuten bekennen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, möglich. Die Mitgliedschaft wird im Gemeinderegister der jeweiligen Religionsgemeinde der frei-aleviten österreich, in deren sachlichen und örtlichen Wirkungskreis sich der Wohnsitz des betreffenden Mitglieds befindet, erfasst. Der Nachweis der Mitgliedschaft zur frei-aleviten österreich erfolgt durch die Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung der Gemeindevorstehung der betreffenden Religionsgemeinde der frei-aleviten österreich.

6.2. Die Mitglieder dürfen gleichzeitig nicht mehreren Religionsgemeinden angehören; ein Übertritt zu einer anderen Religionsgemeinde ist zulässig. Das betroffene Mitglied muss sich spätestens acht Wochen vor der Gemeindeversammlung seiner bisherigen Religionsgemeinde schriftlich abmelden und bei der gewünschten Religionsgemeinde anmelden.

6.3. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Modalitäten der Einhebung werden von der Bundesversammlung festgelegt.

7. Beendigung der Mitgliedschaft

7.1. Allgemeines
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Tod, Ausschluss des Mitglieds sowie durch die Abmeldung des Hauptwohnsitzes in Österreich. Im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft gelten alle Funktionen dieser Person, die sie in den Organen der frei-aleviten österreich innehatte, automatisch als er-loschen.

7.2. Austritt
Die Beendigung der Mitgliedschaft zur frei-aleviten österreich erfolgt jedenfalls durch die Erklärung des Austritts vor der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 8 Abs. 1 Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (RRBG).
Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich. Der Austritt befreit das betroffene Mitglied nicht davon, seine Schulden bei der frei-aleviten österreich zu begleichen. Das Austrittsgesuch muss der Gemeindevorstehung der jeweiligen Religionsgemeinde spätestens acht Wochen vor der Gemeindeversammlung sowie der Bundesversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Die jederzeitige Austrittsmöglichkeit mit Wirkung nach außen gemäß § 8 Abs. 1 RRBG bleibt hier-von unberührt.

7.3. Ausschluss und Verwarnung

7.3.1. Allgemeines
Ein Mitglied, das den Statuten oder den Beschlüssen der Organe der frei-aleviten österreich zuwiderhandelt, kann ausgeschlossen oder verwarnt werden. Der Ausschluss oder die Verwarnung kann auf Ansuchen des Bundesvorstands, des Zentralen Disziplinarrats oder der jeweiligen Gemeindevorstehung bzw. des Disziplinarausschusses, in dem das betroffene Mitglied registriert ist, erfolgen.
Die allfällige Erforderlichkeit eines Präsensquorums ist den Bestimmungen über die Bundes- bzw. Gemeindeorgane zu entnehmen.

7.3.2. Mitglied eines Bundesorgans

7.3.2.1. Ansuchen auf Ausschluss bzw. Verwarnung – Verletzung Pkt. 2. u.a.

a. Ansuchen
Soll ein Mitglied des Bundesvorstands, des Zentralen Aufsichts-, Disziplinar- und Glaubensrats, der Vorstände der FAFÖ (frei-alevitische Frauen Österreich der FA-GÖ) und FAJÖ (frei-alevitische Jugend Österreich der FAGÖ) oder des frei-alevitischen Wissenschaftsrats (Özgür Avusturya Alevi Akademisi, kurz: FAAA) ausgeschlossen oder verwarnt werden, so obliegt die Entscheidung dem Zentralen Glaubensrat. Diese Entscheidung wird mit einfacher Mehrheit getroffen. Dies unter der Voraussetzung, dass sich der Ausschluss bzw. die Verwarnung auf eine Verletzung des Pkt 2. dieser Statuten oder der Beschlüsse des Zentralen Glaubensrats (Tr. İnanç Kurulu) oder der Glaubensschüsse der Glaubensgemeinden gründet.

Lehnt der Zentrale Glaubensrat das Ansuchen auf Ausschluss bzw. Verwarnung eines Mitglieds ab, so wird das Ansuchen nicht weiter behandelt und das Verfahren eingestellt. Gegen diese Ablehnung besteht kein Rechtsmittel. Die Einstellung des Verfahrens ist den betroffenen Mitgliedern binnen zwei Wochen ab Entscheidung schriftlich bekannt zu geben.

b. Einspruch
Das ausgeschlossene Mitglied hat im Fall des Ausschlusses die Möglichkeit, in der zeitlich darauffolgenden Glaubensversammlung, Einspruch zu erheben. Die Glaubensversammlung hat über den Ausschluss des Mitglieds in zweiter Instanz ein-stimmig zu entscheiden. Die Entscheidung der Glaubensversammlung ist rechts-verbindlich und endgültig. Bis zur Entscheidung durch die Glaubensversammlung ruhen die Rechte des nicht rechtsgültig ausgeschlossenen Mitglieds. Die Entscheidung ist den betroffenen Mitgliedern binnen zwei Wochen ab Entscheidung schriftlich bekannt zu geben.

7.3.2.2. Ansuchen auf Ausschluss bzw. Verwarnung – sonstige Bestimmungen

a. Ansuchen
In allen anderen Fällen betreffend die Verletzung der übrigen Bestimmungen dieser Statuten oder Beschlüsse der übrigen Bundesorgane, obliegt die Entscheidung dem Zentralen Disziplinarrat. Der Zentrale Disziplinarrat entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Lehnt der Zentrale Disziplinarrat das Ansuchen auf Ausschluss bzw. Verwarnung eines Mitglieds ab, so wird das Ansuchen nicht weiter behandelt und das Verfahren eingestellt. Gegen diese Ablehnung besteht kein Rechtsmittel. Die Einstellung des Verfahrens ist den betroffenen Mitgliedern binnen zwei Wochen ab Entscheidung schriftlich bekannt zu geben.

b. Einspruch
Das ausgeschlossene Mitglied hat im Falle des Ausschlusses die Möglichkeit in der zeitlich darauffolgenden Bundesversammlung Einspruch zu erheben. Die Bundesversammlung hat über den Einspruch des ausgeschlossenen Mitglieds in zweiter Instanz mit einfacher Mehrheit zu entscheiden. Die Entscheidung der Bundesversammlung ist rechtsverbindlich und endgültig. Bis zur Entscheidung durch die Bundesversammlung ruhen die Rechte des nicht rechtsgültig ausgeschlossenen Mitglieds. Die Entscheidung ist den betroffenen Mitgliedern binnen zwei Wochen ab Entscheidung schriftlich bekannt zu geben.

7.3.3. Mitglied eines Gemeindeorgans

7.3.3.1. Ansuchen auf Ausschluss bzw. Verwarnung – Verletzung Pkt 2.u.a.

a. Ansuchen
Soll ein Mitglied der Gemeindevorstehung, des Kontroll-, Disziplinar-, Glaubens-, Frauen- oder Jugendausschusses ausgeschlossen oder verwarnt werden, so obliegt die Entscheidung dem Glaubensausschuss der zuständigen Religionsgemeinde. Zu-ständig ist jene Religionsgemeinde, in der das betroffene Mitglied registriert ist. Die Entscheidung des Glaubensausschusses wird mit einfacher Mehrheit gefasst. Dies unter der Voraussetzung, dass sich der Ausschluss bzw. die Verwarnung auf eine Verletzung des Pkt. 2 dieser Statuten oder der Beschlüsse des Zentralen Glaubensrats oder der Glaubensausschüsse der Religionsgemeinden gründet.
Lehnt der Glaubensausschuss das Ansuchen auf Ausschluss bzw. Verwarnung eines Mitglieds ab, so wird das Ansuchen nicht weiter behandelt und das Verfahren eingestellt. Gegen diese Ablehnung besteht kein Rechtsmittel.

b. Einschaltung Zentraler Glaubensrat
Hat der Glaubensausschuss den Ausschluss des Mitglieds verfügt, so wird dieser automatisch an den Zentralen Glaubensrat zur Bestätigung des Ausschlusses oder zur Verwerfung des Ausschlusses übermittelt. Verwirft der Zentrale Glaubensrat den Ausschluss des Mitglieds, so wird das Ansuchen nicht weiter behandelt und das Verfahren eingestellt. Gegen diese Ablehnung besteht kein Rechtsmittel.
Bestätigt der Zentrale Glaubensrat den Ausschluss des Mitglieds, so kann das betroffene Mitglied in der zeitlich darauffolgenden Glaubensversammlung Einspruch erheben. Die Glaubensversammlung hat über den Einspruch des ausgeschlossenen Mitglieds in zweiter Instanz einstimmig zu entscheiden. Die Entscheidung der Bundesversammlung ist rechtsverbindlich und endgültig. Bis zur Entscheidung durch die Bundesversammlung ruhen die Rechte des nicht rechtsgültig ausgeschlossenen Mitglieds.

7.3.3.2. Ansuchen auf Ausschluss bzw. Verwarnung – sonstige Bestimmungen

a. Allgemeines
In allen anderen Fällen betreffend die Verletzung der übrigen Bestimmungen dieser Statuten oder Beschlüsse der übrigen Gemeindeorgane, obliegt die Entscheidung dem Disziplinarausschuss der jeweiligen Religionsgemeinde. Der Disziplinarausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit.

b. Einspruch
Verfügt der Disziplinarausschuss den Ausschluss des Mitglieds, so kann das Mitglied in der zeitlich darauffolgenden Gemeindeversammlung Einspruch erheben. Die Gemeindeversammlung entscheidet über den Ausschluss des Mitglieds in zweiter Instanz mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung des Disziplinarausschusses ist rechtsverbindlich und endgültig. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des nicht rechtsgültig ausgeschlossenen Mitglieds. Die Entscheidung des Disziplinarausschusses ist den betroffenen Mitgliedern binnen zwei Wochen schriftlich mitzuteilen.

7.3.4. Mitglied der Glaubensgemeinschaft
Mitglieder der Glaubensgemeinschaft, die selbst keine Funktion in den Bundes- o-der Gemeindeorganen einnehmen, können in sinngemäßer Anwendung des Pkt.

7.3.3. dieser Statuten ausgeschlossen werden.

7.4. Nach Beendigung der Mitgliedschaft können keinerlei Ansprüche gegenüber der frei-aleviten österreich oder ihrer Glaubensgemeinden geltend gemacht werden.

8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

8.1. Die Mitglieder der frei-aleviten österreich haben das Recht, sowohl an den religiösen als auch an den kulturellen sowie identitätsstiftenden Angeboten der Einrichtungen der frei-aleviten österreich teilzunehmen und ihre Anliegen den zuständigen Organen der frei-aleviten österreich mitzuteilen.

8.2. Die Mitglieder der frei-aleviten österreich sind verpflichtet, die in den Statuten festgelegten Zwecke der frei-aleviten österreich zu fördern, deren Prinzipien entsprechend zu handeln und die von den Organen der frei-aleviten österreich getroffenen Beschlüsse zu befolgen. Sie sind außerdem zur ordnungsgemäßen Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

8.3. Die Mitglieder sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Bundesvorstands der frei-aleviten österreich, im Namen der frei-aleviten österreich öffentlichkeitswirksame Handlungen und/oder Äußerungen zu (tages-)politischen Themen zu setzen. Die Mitglieder sind nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Gemeindevorstehung der jeweiligen Religionsgemeinde, in dem das betroffene Mitglied registriert ist, im Namen der jeweiligen Religionsgemeinde der frei-aleviten österreich öffentlichkeitswirksame Handlungen und Äußerungen zu (tages-)politischen Themen zu setzen.

8.4. Es ist den Mitgliedern untersagt, Handlungen und/oder Äußerungen in jeglicher Form zu tätigen, wodurch das Ansehen, der Ruf und das einheitliche Erscheinungsbild der frei-aleviten österreich und ihrer Religionsgemeinden sowie die Autorität des Bundesvorstands untergraben oder geschädigt werden wür-den.

8.5. Die Ausübung von Doppel- oder Mehrfachfunktionen in den Organen der frei-aleviten österreich ist – falls Ausnahmen nicht ausdrücklich in diesen Statuten festgeschrieben sind – unzulässig.

9. Organe

9.1. Bundesorgane

a. Bundesversammlung (ordentliche und außerordentliche)

b. Bundesvorstand

c. Bundespräsidium

d. Zentraler Aufsichtsrat
▪ Präsidium

e. Zentraler Disziplinarrat
▪ Präsidium

f. Glaubensversammlung (ordentliche und außerordentliche)

g. Zentraler Glaubensrat
▪ Präsidium

h. Repräsentantenversammlung

i. frei-alevitische Frauenunion Österreich der FAGÖ (FAFÖ)
▪ Frauenversammlung
▪ Vorstand
▪ Präsidium;

j. frei-alevitische Jugendunion Österreich der FAGÖ (FAJÖ)
▪ Jugendversammlung
▪ Vorstand
▪ Präsidium

k. frei-alevitische Akademie Austria der FAGÖ (FAAA)
▪ Verwaltungsrat
▪ Wissenschaftsrat

Die Bundesorgane fassen Beschlüsse für den örtlichen Wirkungskreis der Republik Österreich. Der sachliche Wirkungskreis wird durch die speziellen nachfolgen-den Bestimmungen konkretisiert. Die Bundesorgane haben ihren Sitz in Wien, Österreich.

9.2. Gemeindeorgane

9.2.1. Religionsgemeinden

a. Gemeindeversammlung (ordentliche und außerordentliche)

b. Gemeindevorstehung
▪ Gemeindepräsidium

c. Kontrollausschuss

d. Disziplinarausschuss

e. Glaubensausschuss

f. Frauenausschuss

g. Jugendausschuss

Die Gemeindeorgane fassen Beschlüsse für den örtlichen Wirkungskreis ihrer Glaubensgemeinde. Die Glaubensgemeinden und ihr Wirkungskreis können Pkt. 21 dieser Statuten entnommen werden. Der sachliche Wirkungskreis wird durch die speziellen nachfolgenden Bestimmungen konkretisiert. Die Organe der Gemeinde haben ihren Sitz in der jeweiligen Gemeinde.

10. Ordentliche Bundesversammlung

10.1. Die ordentliche Bundesversammlung ist das höchste Organ der frei-aleviten österreich. Die ordentliche Bundesversammlung tagt einmal alle zwei Jahre, jeweils in der ersten Jahreshälfte des entsprechenden Kalenderjahrs.

10.2. Die Mitglieder der frei-aleviten österreich sind in der ordentlichen Bundesversammlung durch Bundes- und Gemeindedelegierte vertreten. Die Bundes- und Gemeindedelegierte haben Sitz und Stimme in der ordentlichen Bundesversammlung. In der ordentlichen Bundesversammlung haben alle Delegierten ab Vollendung des 16. Lebensjahrs, die mindestens eine einjährige Mitgliedschaft in einer Glaubensgemeinde der frei-aleviten österreich vorweisen können, das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht haben nur jene Delegierte, die ab Vollendung des 24. Lebensjahrs mindestens eine dreijährige Mitgliedschaft in einer Glaubensgemeinde der frei-aleviten österreich vorweisen können.

10.3. Die Anberaumung der ordentlichen Bundesversammlung wird den Gemeindevorstehungen mindestens acht Wochen im Voraus vom Bundesvorstand schriftlich bekannt gegeben. Die Ladung muss Datum, Zeit, Ort und die Tagesordnung beinhalten. Die Gemeindevorstehungen müssen ihre Delegierten zwei Wochen vor der ordentlichen Bundesversammlung dem Bundesvorstand schriftlich bekannt geben.

10.4. Die Glaubensgemeinden sind mit je einem Gemeindedelegierten pro zehn Gemeindemitgliedern in der Bundesversammlung vertreten (10=1, 20=2 usw).

10.5. Delegierte, die Glaubensgemeinden angehören, die ihren Mitgliedsbeitrag an die frei-aleviten österreich nicht zur Gänze bezahlt haben oder der frei-aleviten österreich ihre aktuellen Gemeinderegisterauszüge nicht rechtzeitig übermittelt haben, sind in der ordentlichen Bundesversammlung weder mitsprache-, noch stimmberechtigt. Die Mitgliedsbeiträge sowie die aktuellen Gemeinderegisterauszüge sind der ordentlichen Bundesversammlung spätestens vier Wochen im Voraus zu überweisen bzw. zu übermitteln.

10.6. Neben den Gemeindedelegierten nehmen die (bisherigen) Hauptmitglieder des Bundesvorstands, des Zentralen Aufsichts-, Disziplinar- und Glaubensrats so-wie die Präsidiumsmitglieder der FAFÖ und FAJÖ als Bundesdelegierte an der ordentlichen Bundesversammlung teil.

10.7. Die Wahlvorschläge zur Kandidatur für den Bundesvorstand müssen jedenfalls die Namen der KandidatInnen als Hauptmitglieder sowie die Namen der KandidatInnen als Ersatzmitglieder anführen und vor der Wahl des Bundesvorstands dem Bundesversammlungsrat (BVR) schriftlich übergeben werden.

10.8. Nach der Wahl des Bundesvorstands erfolgt im Rahmen der ordentlichen Bundesversammlung die feierliche Amtsübernahme der Bundesvorsitzenden. Die religiöse Eidesformel ist im Beisein der Vorsitzenden des Zentralen Glaubensrats abzulegen.

10.9. Die ordentliche Bundesversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest 51% der Delegierten, demnach die einfache Mehrheit, anwesend ist. Im Falle, dass die einfache Mehrheit nicht zustande kommt, wird innerhalb von 12 Wochen erneut eine Bundesversammlung unter Beibehaltung der Tagesordnung und ungeachtet des Zustandekommens der einfachen Mehrheit anberaumt. Beschlüsse der ordentlichen Bundesversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

10.10. Aus den Delegierten der ordentlichen Bundesversammlung wird ein Bundesversammlungsrat (BVR) gewählt, der aus drei Personen besteht und mit der Leitung der ordentlichen Bundesversammlung betraut wird. Der Rat besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schriftführer. Das Sitzungs- und Beschlussprotokoll der Bundesversammlung wird von den Ratsmitgliedern unterzeichnet und dem neu gewählten Bundesvorstand und den Gemeindevorstehungen binnen einer Woche übermittelt.

10.11. Aufgaben- und Verantwortungsbereich der ordentlichen Bundesversammlung

a. Annahme, Beratung und Bestätigung der Rechenschafts- und Tätigkeitsberichte des Bundesvorstands, des Zentralen Aufsichts-, Disziplinar- und Glaubensrats sowie der FAFÖ und FAJÖ

b. Beschlussfassung über erhobene Einsprüche gegen Beschlüsse des Bundes-vorstands

c. Wahl und Entlastung des Bundesvorstands, des Zentralen Aufsichtsrats so-wie des Zentralen Disziplinarrats

d. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie deren Einhebungsmodali-täten

e. Vorschlag und Durchführung von Änderungen der Statuten

f. Durchführung von Aktivitäten gemäß Pkt. 10 der Statuten

g. Unterstützung des Bundesvorstands der frei-aleviten österreich bei der Entscheidungsfindung bzgl. der Umsetzung ihrer Zwecke und Ziele

h. Beschlussfassung über schriftliche Ansuchen der Bundesorgane und der Gemeindevorstehungen

i. Beschlussfassung hinsichtlich der Neugründung weiterer Religionsgemeinden

j. Beschlussfassung hinsichtlich der freiwilligen Auflösung der frei-aleviten österreich.

11. Außerordentliche Bundesversammlung

11.1. Die Anberaumung einer außerordentlichen Bundesversammlung erfolgt auf schriftliche Ladung des Bundesvorstands; dies aufgrund eines Beschlusses des Bundesvorstands oder der RepräsentantInnenversammlung. Eine außerordentliche Bundesversammlung kann nur dann anberaumt werden, wenn es die Umstände in Anbetracht gegenwärtiger und/oder zukünftiger Anliegen der frei-aleviten österreich erfordern.

11.2. Diese Ladung muss zusätzlich zu den in Pkt. 10.3. festgeschriebenen essentialia eine Erklärung über die Gründe und Absichten der außerordentlichen Bundesversammlung enthalten. Für die außerordentliche Bundesversammlung sind die Bestimmungen über die ordentliche Bundesversammlung sinngemäß anzuwenden.

12. Bundesvorstand und Bundespräsidium

12.1. Der Sitz des Bundesvorstands ist Wien. Der örtliche Wirkungskreis dieses Organs erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Republik Österreich.
12.2. Der Bundesvorstand wird von der Bundesversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich im Rahmen der Bundesversammlung.

12.3. Der Bundesvorstand besteht aus neun Hauptmitgliedern und drei Ersatzmitgliedern. Bei Verhinderung eines Hauptmitglieds erhält ein Ersatzmitglied vorübergehend den Status eines Hauptmitglieds.

12.4. Die Vorsitzenden der FAFÖ und FAJÖ sowie der Vorsitzende des Zentralen Glaubensrats sind berechtigt, an den Sitzungen des Bundesvorstands teilzunehmen. Sie haben Mitsprache- und Stimmrecht. In Glaubensfragen kann der Vorsitzende des Zentralen Glaubensrats die Beschlussfassung des Bundesvorstands mit einem Veto-recht verhindern.

12.5. Das fünfköpfige Bundespräsidium (ein/-e Bundesvorsitzende/-r, zwei stellvertretende Bundesvorsitzende, ein/-e Bundessekretär/-in und ein/-e Bundeskassier/-in) wird aus Hauptmitgliedern des Bundesvorstands gebildet und ist für die Umsetzung der Beschlüsse des Bundesvorstands sowie für die ordentliche und kontinuierliche Durchführung der Aktivitäten der frei-aleviten österreich verantwortlich. Mitglieder und Funktion des Bundespräsidiums werden vom Bundesvorstand mit einfacher Mehrheit festgelegt.

12.6. Im Bundespräsidium wird die Wahl einer Doppelspitze besetzt durch einen Mann und eine Frau angestrebt, sofern die Umstände dies zulassen. Damit soll die in der alevitischen Lehre nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich verbriefte Gleichberechtigung der Geschlechter an Sichtbarkeit gewinnen und die Partizipation und Gestaltungsmöglichkeiten der alevitischen Frauen der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich gefördert werden. Falls ein Doppelspitze nicht zustande kommen kann, kann das Bundespräsidium ohne weiteres durch eine/n Bundesvorsitzende/n besetzt werden.

12.7. Im Bundespräsidium wird ein Frauenanteil von mindestens einem Drittel, aus den unter Pkt. 12.6. festgehaltenen Gründen, angestrebt.

12.8. Der Bundesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Bundesvorstands im Amt. Die Mitglieder des Bundesvorstands sind ehrenamtlich tätig. Dies schließt eine entgeltliche Tätigkeit der Vorstandsmitglieder außerhalb des Tätigkeitsbereichs des Bundesvorstands nicht aus.

13. Sachlicher Wirkungskreis des Bundesvorstands

13.1. Der Bundesvorstand der frei-aleviten österreich ist für Aufgaben, die Wirkungen im staatlichen Bereich entfalten, verantwortlich, ebenso für die Erfüllung der Aufgaben der frei-aleviten österreich.

13.2. Der Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Bundesvorstands umfasst

a. Anberaumung und Vorbereitung der Bundesversammlung und Festlegung der Tagesordnung

b. Erstellung eines Rechenschaftsberichts über die Aktivitäten der frei-aleviten österreich zur Vorlage im Rahmen der Bundesversammlung

c. Umsetzung der Beschlüsse der Bundes-, Glaubens- und RepräsentantInnenversammlung

d. Leitung und Koordination der Aktivitäten der frei-aleviten österreich

e. Durchführung der ihm in den Statuten ausdrücklich übertragenen Aufgaben;

f. Erarbeiten von Vorschlägen zur Umsetzung von in den Statuten vorgesehenen Themen

g. Einrichtung von Bestattungs-, Hilfs-, Bildungs- und Sozialfonds

h. Einstellung, Kontrolle und Besoldung des Personals der frei-aleviten österreich

i. Die Vertretung der frei-aleviten österreich nach innen und außen sowie die Unterfertigung von
▪ Dokumenten und Genehmigung von Geschäften ohne finanzielle Verpflichtung; dies erfolgt

(i) durch den/die Bundesvorsitzende/-n gemeinsam mit dem/der Bundessekretär/-in und

(ii) bei Verhinderung des/-r Bundesvorsitzenden durch den/die Bundessekretär/-in gemeinsam mit einem/-r der stellvertretenden Bundesvorsitzenden sowie

(iii) bei Verhinderung des/der Bundessekretärs/-in durch den/die Bundesvorsitzende/-n gemeinsam mit einem/-r der stellvertreten-den Bundesvorsitzenden
▪ Dokumenten und Genehmigung von Geschäften mit finanzieller Verpflichtung; dies erfolgt

(i) durch den/die Bundesvorsitzende/-n gemeinsam mit dem/der Bundeskassier/-in und

(ii) bei Verhinderung des/der Bundesvorsitzenden durch den/der Bundeskassier/-in gemeinsam mit einem/-r der stellvertretenden Bundesvorsitzenden sowie

(iii) bei Verhinderung des/der Bundeskassiers/-in durch den/die Bundesvorsitzende/-n gemeinsam mit einem/-r der stellvertretenden Bundesvorsitzen-den;

j. Überwachung der Finanzen der frei-aleviten österreich

k. Weiterleitung der Beschlüsse der Bundes- und RepräsentantInnenversammlung, des Zentralen Aufsichts-, Disziplinar- und Glaubensrats sowie der FA-FÖ, FAJÖ und FAAA an die Gemeindevorstehungen;

l. Koordination der Tätigkeit der Bundesorgane der frei-aleviten österreich um etwaige Überschneidungen und einen Eingriff in die jeweiligen Tätigkeitsbereiche hintanzuhalten.

13.3. Zur Gewährleistung des reibungslosen Ablaufs der Arbeit des Bundesvorstands kann dieser seiner Tätigkeit eine Geschäftsordnung zugrunde legen. Des Weiteren kann das Bundespräsidium eine/-n Bundesdirektor/-in bestellen. Den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des/der Bundesdirektors/-in bestimmt das Bundespräsidium mit einfacher Mehrheit.

14. Beschlussfassung des Bundesvorstands

14.1. Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen.

14.2. Die Vorstandssitzungen werden vom/von der Bundesvorsitzenden, in dessen/deren Verhinderung von einem/r seiner/ihrer StellvertreterInnen, mindestens einmal im Monat einberufen und geleitet. Die Mitglieder des Bundesvorstands so-wie die Vorsitzenden des Zentralen Glaubensrats, der FAFÖ und FAJÖ müssen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) informiert werden. Diese Information muss Ort, Tag, Zeit und die Tagesordnung der Vorstandssitzung enthalten.
Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Hauptmitglieder, darunter der/die Bundesvorsitzende bzw. dessen/deren StellvertreterIn, der/die BundessekretärIn und der/die BundeskassierIn anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

14.3. Die Vorstandssitzungen werden vom/von der Bundessekretär/-in protokolliert und die gefassten Beschlüsse ins Beschlussprotokoll aufgenommen. Das Sitzungs- und Beschlussprotokoll muss Ort, Tag und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Das Protokoll ist von den SitzungsteilnehmerInnen zu unterzeichnen. Die Protokolle müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden; sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

14.4. Gegen die Beschlüsse des Bundesvorstands kann in der nächsten Bundesversammlung Einspruch erhoben werden (siehe Pkt. 10.11. lit. b.).

15. Zentraler Aufsichtsrat

15.1. Der Zentrale Aufsichtsrat wird von der Bundesversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Der Zentrale Aufsichtsrat bleibt bis zur Wahl eines neuen Zentralen Aufsichtsrats im Amt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich.

15.2. Der Zentrale Aufsichtsrat besteht aus fünf Haupt- und zwei Ersatzmitgliedern. Bei Verhinderung eines Hauptmitglieds erhält ein Ersatzmitglied vorübergehend den Status eines Hauptmitglieds. Die Hauptmitglieder haben Stimm- und Mitsprache-recht in der Bundesversammlung.

15.3. Der Zentrale Aufsichtsrat hat bis zur Sitzung der Bundesversammlung die Aufgabe, die Sitzungsprotokolle, Beschlussprotokolle und Rechnungsabschlüsse der Bundesorgane der frei-aleviten österreich zu prüfen und in der Bundesversammlung darüber (auch schriftlich) zu berichten.

15.4. Der Zentrale Aufsichtsrat prüft halbjährlich die Buchhaltung der Bundesorgane der frei-aleviten österreich und teilt dem Bundesvorstand und den Gemeindevorstehungen die Ergebnisse in einem schriftlichen Bericht mit.

15.5. Die Mitglieder des Zentralen Aufsichtsrats versammeln sich mindestens zweimal im Jahr. Der Zentrale Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Hauptmitglieder, darunter der/die Vorsitzende, in dessen/deren Abwesenheit
der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und innerhalb von zwei Wochen dem Bundesvorstand schriftlich bekannt gegeben.

15.6. Die Sitzungen des Zentralen Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden bzw. von dessen/deren StellvertreterInnen einberufen, geleitet und von dem/r Schriftführer/in protokolliert. Die Protokolle müssen Ort, Tag, Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Protokolle sind von den SitzungsteilnehmerInnen zu unterzeichnen. Die Protokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren; diese dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

15.7. In der ersten Sitzung, die spätestens zwei Wochen nach der Wahl stattzufinden hat, wählt der Zentrale Aufsichtsrat aus seinen Hauptmitgliedern ein dreiköpfiges Präsidium (eine/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n und ei-ne/n SchriftführerIn) und gibt die aus der Wahl hervorgehende Ämteraufteilung dem Bundesvorstand der frei-aleviten österreich binnen einer Woche schriftlich bekannt.

15.8. Der/die Vorsitzende bzw. der/die StellvertreterIn des Zentralen Aufsichtsrats ist zur Teilnahme an den Sitzungen des Bundesvorstands berechtigt. Er/sie hat in den Vorstandssitzungen Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht. Ort, Tag, Zeit sowie die Tagesordnung der Vorstandssitzungen müssen dem/der Vorsitzenden des Zentralen Aufsichtsrats bzw. dessen/deren StellvertreterIn vom Bundesvorstand mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) bekannt gegeben werden.

16. Zentraler Disziplinarrat

16.1. Dem Zentralen Disziplinarrat obliegt die Entscheidung über schriftliche Ansuchen, die vom Bundesvorstand, den Gemeindevorstehungen oder den Disziplinarausschüssen der Religionsgemeinden betreffend jener Mitglieder der Bundesorgane eingebracht wurden, die gegen diese Statuten – vgl. Pkt. 7.3.2.ff der Statuten –verstoßen haben sowie über alle sonstigen Streitigkeiten aus dem Verhältnis zur frei-aleviten österreich. Die Entscheidung kann eine Ablehnung des Ansuchens, ei-ne Verwarnung oder einen Ausschluss von der frei-aleviten österreich darstellen. Die Rechtsgültigkeit dieser Entscheidung bestimmt sich nach Pkt. 7.3.2. ff. dieser Statuten.

16.2. Der Zentrale Disziplinarrat wird von der Bundesversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich im Rahmen der Bundesversammlung. Der Zentrale Disziplinarrat besteht aus fünf Haupt- und zwei Ersatzmitgliedern. Bei Verhinderung oder Befangenheit eines Hauptmitglieds erhält ein Ersatzmitglied vorübergehend den Status eines Hauptmitglieds. Die Hauptmitglieder haben Stimm- und Mitspracherecht. Der Zentrale Disziplinarrat bleibt bis zur Wahl eines neuen Zentralen Disziplinarrats im Amt.

16.3. Die Hauptmitglieder versammeln sich mindestens zweimal jährlich. Der Zentrale Disziplinarrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Hauptmitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind.

16.4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, es sei denn, die Statuten würden etwas anderes vorsehen. Diese sind innerhalb von zwei Wochen dem Bun-desvorstand schriftlich bekannt gegeben.

16.5. Die Sitzungen des Zentralen Disziplinarrats werden von dem/der Vorsitzenden bzw. von dessen/deren StellvertreterIn einberufen sowie geleitet und vom/von der SchriftführerIn protokolliert. Die Protokolle müssen Ort, Tag und Zeit der Sitzung, die Namen der TeilnehmerInnen, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Protokolle sind von den SitzungsteilnehmerInnen zu unterzeichnen. Die Protokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren; sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

16.6. In der ersten Sitzung, die spätestens zwei Wochen nach der Wahl stattzufinden hat, wählt der Zentrale Disziplinarrat aus seinen Hauptmitgliedern ein dreiköpfiges Präsidium (eine/n Vorsitzende/n, eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n und eine/n SchriftführerIn) und gibt die aus der Wahl hervorgehende Ämteraufteilung dem Bundesvorstand der frei-aleviten österreich und den Gemeindevorstehungen binnen einer Woche schriftlich bekannt.

16.7. Der/die Vorsitzende des Zentralen Disziplinarrats bzw. dessen/deren StellvertreterIn ist berechtigt, an den Sitzungen des Bundesvorstands teilzunehmen. Er/sie hat in den Vorstandssitzungen ein Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht. Ort, Tag und Zeit sowie die Tagesordnung der Vorstandssitzungen müssen dem/der Vorsitzenden des Zentralen Disziplinarrats bzw. dessen/deren StellvertreterIn vom Bundes-vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich (auch als Fax oder E-Mail) bekannt gegeben werden.

16.8. Der Zentrale Disziplinarrat erstattet der Bundesversammlung der frei-aleviten österreich schriftlichen Rechenschaftsbericht.

17. Ordentliche Glaubensversammlung

17.1. Die Glaubensversammlung ist in Glaubensfragen die höchste Instanz der frei-aleviten österreich. Die Beschlüsse der Glaubensversammlung in Glaubensfragen sind für alle Organe der frei-aleviten österreich bindend.

17.2. Neben den in Pkt. 7. zugewiesenen Aufgaben umfasst der Aufgaben- und Verantwortungsbereich der ordentlichen Glaubensversammlung

a. Annahme, Beratung und Bestätigung der Rechenschaftsberichte des Zentralen Glaubensrats sowie Beschlussfassung über erhobene Einsprüche

b. Wahl und Entlastung des Zentralen Glaubensrats

c. sowie die Beschlussfassung über schriftliche Ansuchen der Bundesorgane und Gemeindevorstehungen an die ordentliche Glaubensversammlung.

17.3. Die ordentliche Glaubensversammlung tagt einmal in drei Jahren, jeweils in der ersten Jahreshälfte des entsprechenden Kalenderjahrs, zeitlich aber jedenfalls vor der Bundesversammlung. Neben den Hauptmitgliedern des Zentralen Glaubensrats sind die Religionsgemeinden in der ordentlichen Glaubensversammlung durch Gemeindedelegierte vertreten, die Stimm- und Mitspracherecht haben. Die Präsidiumsmitglieder des Bundesvorstands, der FAFÖ und FAJÖ sowie der Gemeindevorstehungen können an der Glaubensversammlung mit Gaststatus und Mitspracherecht teilnehmen.

17.4. Die Anberaumung der ordentlichen Glaubensversammlung wird den Gemeindevorstehungen mindestens acht Wochen im Voraus vom Zentralen Glaubensrat schriftlich bekannt gegeben. Die Ladung muss Ort, Tag und Zeit sowie die Tagesordnung beinhalten. Die Gemeindevorstehungen müssen ihre Delegierten zwei Wochen vor der ordentlichen Glaubensversammlung dem Zentralen Glaubensrat schriftlich bekannt geben.

17.5. Die Religionsgemeinden sind mit je zehn Gemeindedelegierten in der ordentlichen Glaubensversammlung vertreten, wobei in jedem Fall die Gemeindedelegierten alevitische Geistliche der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (Dede, Baba, Ana) sein müssen. Gemeindedelegierte, deren Glaubensgemeinden ihre Verpflichtungen gegenüber der frei-aleviten österreich nicht erfüllt haben, sind in der Glaubensversammlung weder mitsprache- noch stimmberechtigt.

Die ordentliche Glaubensversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die einfache Mehrheit der Delegierten anwesend ist. Im Fall, dass die einfache Mehrheit nicht zustande kommt, wird innerhalb von 12 Wochen erneut eine Glaubensversammlung unter Beibehaltung der Tagesordnung und ungeachtet des Zustandekommens der einfachen Mehrheit anberaumt. Die Beschlüsse werden – außer diese Statuten würden etwas Anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit gefasst.

17.6. In der ordentlichen Glaubensversammlung haben alle Delegierten ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die mindestens eine einjährige Mitgliedschaft in einer Religi-onsgemeinde der frei-aleviten österreich vorweisen können, das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht haben nur jene Delegierte, die seit Vollendung des 24. Lebensjahres eine mindestens dreijährige Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinde der frei-aleviten österreich vorweisen können.

17.7. In der ordentlichen Glaubensversammlung dürfen sich nur Delegierte zur Wahl in den Zentralen Glaubensrat stellen, die eine mindestens dreijährige Mitgliedschaft bei einer Religionsgemeinde der frei-aleviten österreich vorweisen können.
17.8. Aus den Delegierten der ordentlichen Glaubensversammlung wird ein Glaubens-versammlungsrat (GLVR) aus drei Personen gewählt und mit der Leitung der ordentlichen Glaubensversammlung betraut. Der Rat besteht aus einem/-r Vorsitzenden, einem/-r stellvertretenden Vorsitzenden und einem/-r SchriftführerIn. Das Sitzungs- und Beschlussprotokoll der Glaubensversammlung wird von den Ratsmitgliedern unterzeichnet und dem neu gewählten Zentralen Glaubensrat und dem Bundesvorstand binnen einer Woche übermittelt.

18. Außerordentliche Glaubensversammlung

18.1. Die Anberaumung einer außerordentlichen Glaubensversammlung erfolgt auf schriftliche Ladung des Bundesvorstands, des Zentralen Glaubensrats oder der Re-präsentantInnenversammlung, wenn es die Umstände in Anbetracht der gegenwärtigen und/oder zukünftigen Anliegen der frei-aleviten österreich erfordern.

18.2. Diese Ladung muss zusätzlich zu den in Pkt. 17.4. festgeschriebenen esentialia eine Erklärung der Gründe und Absichten enthalten. Für die außerordentliche Glaubensversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Glaubensversammlung sinngemäß.

19. Zentraler Glaubensrat

19.1. Neben den in Pkt. 7 zugewiesenen Aufgaben besteht die Aufgabe des Zentralen Glaubensrats in der Wahrung der alevitischen Glaubenslehre, Kultur, Philosophie und Werte im Sinne der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich so-wie deren Weitergabe an die kommende Generation und die lebendige Bewahrung der alevitischen Identität nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Zu den originären Aufgaben des Zentralen Glaubensrats zählen außerdem die Fortbildung, Aufsicht und Kontrolle der Mitglieder der Glaubensausschüsse in den Religionsgemeinden.

19.2. Der Zentrale Glaubensrat wird von der Glaubensversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich im Rahmen der Glaubensversammlung. Der Zentrale Glaubensrat besteht aus neun Haupt- und drei Ersatzmitgliedern. Bei Verhinderung oder Befangenheit eines Hauptmitglieds erhält ein Ersatzmitglied vorübergehend den Status eines Haupt-mitglieds. Die Hauptmitglieder haben Stimm- und Mitspracherecht. Die Haupt- und Ersatzmitglieder müssen in jedem Fall alevitische Geistliche der Frei-
Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (Dede, Baba, Ana) sein. Der Zent-rale Glaubensrat bleibt bis zur Wahl eines neuen Zentralen Glaubensrats im Amt.

19.3. Der Zentrale Glaubensrat versammelt sich mindestens viermal jährlich. Der Zentra-le Glaubensrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Hauptmitglieder, darunter der/die Vorsitzende bzw. dessen/deren StellvertreterIn und der/die SchriftführerIn, anwesend sind. Die Beschlüsse werden – sofern die Statuten nichts Anderes vorsehen – mit einfacher Mehrheit gefasst und innerhalb von zwei Wo-chen dem Bundesvorstand schriftlich bekannt gegeben.

19.4. Die Sitzungen des Zentralen Glaubensrats werden vom/von der Vorsitzenden bzw. von dessen/deren StellvertreterIn einberufen sowie geleitet und vom/von der SchriftführerIn protokolliert. Die Protokolle müssen Ort, Tag und Zeit der Sitzung, die Namen der TeilnehmerInnen, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungs-ergebnisse enthalten. Die Protokolle sind von den SitzungsteilnehmerInnen zu un-terzeichnen. Die Protokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren; diese dür-fen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

19.5. In der ersten Sitzung, nämlich spätestens zwei Wochen nach der Wahl, wählt der Zentrale Glaubensrat aus seinen Hauptmitgliedern ein dreiköpfiges Präsidium (ei-ne/-n Vorsitzende/-n, eine/-n stellvertretende/-n Vorsitzende/-n und eine/-n SchriftführerIn) und gibt die aus der Wahl hervorgehende Ämteraufteilung dem Bundesvorstand der frei-aleviten österreich binnen einer Woche schriftlich bekannt.

19.6. Bei Fragen, die in den Aufgabenbereich des Zentralen Glaubensrats fallen, beruft sich der Bundesvorstand auf die Beschlüsse des Zentralen Glaubensrats.

19.7. Der Zentrale Glaubensrat erstattet der Glaubensversammlung einen schriftlichen Rechenschaftsbericht und der Bundesversammlung einen schriftlichen Tätigkeits-bericht.

20. RepräsentantInnenversammlung

20.1. Die RepräsentantInnenversammlung ist einerseits zuständig für die Wahl der Delegierten, welche die frei-aleviten österreich in der Versammlung der Alevitischen Union Europa (Tr. Avrupa Alevi Birlikleri Konfederasyonu, AABK) vertreten. Andererseits ist die RepräsentantInnenversammlung für die Beschlussfassung von Arbeitsaufträgen an den Bundesvorstand, die FAFÖ und FAJÖ, den Wissenschaftsrat der FAAA sowie die Gemeindevorstehungen der Glaubensgemeinden der frei-aleviten österreich zuständig.

20.2. Die RepräsentantInnenversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Bundes- und Gemeindeorgane der frei-aleviten österreich zusammen. Die Vertretung in der RepräsentantInnenversammlung erfolgt nach folgendem Schlüssel:

▪ Bundesvorstand: dessen fünfköpfiges Bundespräsidium
▪ Zentraler Aufsichtsrat: dessen dreiköpfiges Präsidium
▪ Zentraler Disziplinarrat: dessen dreiköpfiges Präsidium
▪ Zentraler Glaubensrat: dessen dreiköpfiges Präsidium
▪ FAFÖ: dessen dreiköpfiges Präsidium
▪ FAJÖ: dessen dreiköpfiges Präsidium
▪ Glaubensgemeinden: dessen fünfköpfiges Gemeindepräsidium
▪ fünf Ausschussmitglieder (je ein Mitglied aus dem Kontroll-, Disziplinar-, Glaubens-, Frauen- u. Jugendausschuss)

20.3. Die RepräsentantInnenversammlung tagt mindestens dreimal jährlich. Die RepräsentantInnenversammlung gilt als beschlussfähig, wenn zwei Drittel der RepräsentantInnen anwesend sind. Die Beschlüsse werden in geheimer Wahl und mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich im Rahmen der RepräsentantInnenversammlung. Die Beschlüsse der RepräsentantInnenversammlung sind für alle Organe der frei-aleviten österreich – mit Ausnahme der Bundes- und Glaubensversammlung sowie des Zentralen Glaubensrates – bindend.

20.4. Die Sitzungen finden jeweils auf Einladung des Bundessvorstands in sich abwechselnden Glaubensgemeinden (im Rotationssystem) statt. Die Leitung der Sitzungen obliegt einem dreiköpfigen Vorsitz (ein/-e Vorsitzende/-r, ein/-e stellvertretende/-r Vorsitzende/-r und ein/-e SchriftführerIn), der von der Gemeindevorstehung der betreffenden Glaubensgemeinde bestellt wird. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich im Rahmen der RepräsentantInnenversammlung. Die Sitzungsprotokolle werden einschließlich der gefassten Beschlüsse vom Vorsitzenden bzw. dessen/deren StellvertreterIn unterzeichnet und binnen zwei Wochen dem Bundesvorstand bekannt gegeben.

21. Glaubensgemeinden

21.1. Die Hauptaufgabe der Glaubensgemeinden ist die Betreuung der Gemeindemitglieder im Sinne der alevitischen Glaubenslehre, Kultur und Philosophie der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich.

21.2. Die frei-aleviten österreich ist in die Glaubensgemeinde Wien und NÖ Weinviertel, NÖ Most- und Waldviertel, NÖ Industrieviertel und Burgenland, OÖ West und Salzburg, OÖ Ost, Steiermark und Kärnten, Tirol und Vorarlberg nach folgendem Schema unterteilt, die gemäß § 4 Abs. 2 RRBG als örtliche Teilbereiche der frei-aleviten österreich eigene Rechtspersönlichkeit besitzen:

Örtliche TeilbereicheÖrtlicher Wirkungskreis der örtlichen Teilbereiche gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 RRBG 1998
frei-alevitische Glaubensgemeinde Wien u. NÖ WeinviertelWien, Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg, Mistelbach.
frei-alevitische Glaubensgemeinde NÖ Most- u. WaldviertelAmstetten, Gmünd, Horn, Krems, Krems-Land, Lilienfeld, Melk, Scheibbs, St. Pölten, St. Pölten-Land, Waidhofen an der Thaya, Waidhofen an der Ybbs, Tulln, Zwettl.
frei-alevitische Glaubensgemeinde NÖ Industrieviertel u. BurgenlandBaden, Bruck an der Leitha, Mödling, Neunkirchen, Wiener Neustadt, Wiener Neustadt-Land, Wien-Umgebung und das Bundesland Burgenland.
frei-alevitische Glaubensgemeinde OÖ West u. SalzburgFreistadt, Kirchdorf an der Krems, Linz, Linz-Land, Perg, Steyr, Steyr-Land, Urfahr-Umgebung und das Bundesland Salzburg.
frei-alevitische Glaubensgemeinde OÖ OstBraunau am Inn, Eferding, Gmunden, Grieskrichen, Ried im Innkreis, Rohrbach, Schärding, Vöcklabruck, Wels, Wels-Land.
frei-alevitische Glaubensgemeinde Steiermark u. KärntenBundesländer Steiermark und Kärnten
frei-alevitische Glaubensgemeinde TirolBundesland Tirol
frei-alevitische Glaubensgemeinde VorarlbergBundesland Vorarlberg

21.3. Die Glaubensgemeinden der frei-aleviten österreich sind verpflichtet, die in den Statuten festgelegten Zwecke der frei-aleviten österreich zu fördern, deren Prinzipien entsprechend zu handeln und die von den Organen der frei-aleviten österreich getroffenen Beschlüsse umzusetzen. Sie sind außerdem zur ordnungsgemäßen Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge an die frei-aleviten österreich verpflichtet.

21.4. Die Religionsgemeinden der frei-aleviten österreich als örtliche Teilbereiche mit eigener Rechtspersönlichkeit dürfen zu ihrer statutarisch (gemäß Pkt. 21.2.) vorgegebenen Bezeichnung einen Zusatz (z.B. frei-alevitische Bektaschitische Glaubensgemeinde Wien und NÖ Weinviertel) als Ausdruck ihrer besonderen inneralevitischen Tradition hinzufügen.

22. Ordentliche Gemeindeversammlung

22.1. Die ordentliche Gemeindeversammlung ist das höchste Organ der Glaubensgemeinde.

22.2. Jede Glaubensgemeinde hält alle drei Jahre in der zweiten Jahreshälfte des entsprechenden Kalenderjahrs eine ordentliche Gemeindeversammlung ab, in der sie ihre gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 RRBG vertretungsberechtigten Organe (Gemeindevorstehung sowie Kontroll-, Disziplinar-, Glaubens-, Frauen- und Jugendausschuss), wählt.

22.3. Die Anberaumung der ordentlichen Gemeindeversammlung wird den Gemeindemitgliedern mindestens acht Wochen im Voraus von der ordentlichen Gemeindevorstehung schriftlich bekannt gegeben. Die Ladung muss Ort, Tag und Zeit sowie die Tagesordnung beinhalten.

22.4. Die ordentliche Gemeindeversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest 51% der im Gemeinderegister eingetragenen Gemeindemitglieder anwesend sind. Die Gemeindeversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn in den Statuten wäre etwas Anderes geregelt.

22.5. In der ordentlichen Gemeindeversammlung haben alle Gemeindemitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres, die eine mindestens einjährige Mitgliedschaft in ihrer Religionsgemeinde vorweisen können, das aktive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht haben nur jene Gemeindemitglieder, die ab Vollendung des 24. Lebensjahres eine mindestens dreijährige Mitgliedschaft in ihrer Glaubensgemeinde vor-weisen können. Die Organe der Glaubensgemeinde werden in geheimer Wahl gewählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich im Rahmen der Gemeindeversammlung.

22.6. Neben den in Pkt. 22.4. festgelegten Bestimmungen sind
a. bei der Wahl des Glaubensausschusses nur alevitische Geistliche der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (Dede, Baba, Ana)
b. bei der Wahl des Frauenausschusses nur weibliche Mitglieder ab Vollendung des 16. Lebensjahres und
c. bei der Wahl des Jugendausschusses nur Jugendliche Mitglieder im Alter von 14 bis 34 Jahren mitsprache- und stimmberechtigt.

22.7. Aus den Gemeindemitgliedern wird ein Gemeindeversammlungsrat (GEVR) bestehend aus drei Personen (ein/-e Vorsitzende/-r, ein/-e stellvertretende/-r Vorsitzende/-r und ein/-e SchriftführerIn) gewählt und mit der Leitung der ordentlichen Gemeindeversammlung betraut. Das Sitzungs- und Beschlussprotokoll der Gemeindeversammlung wird von den Ratsmitgliedern unterzeichnet und der neu gewählten Gemeindevorstehung und dem Bundesvorstand binnen zwei Wochen übermittelt.

22.8. Aufgaben- und Verantwortungsbereich der ordentlichen Gemeindeversammlung

a. Annahme, Beratung und Bestätigung der Rechenschafts- und Tätigkeitsberichte der Gemeindevorstehung, des Kontroll-, Disziplinar-, Glaubens-, Frauen- und Jugendausschusses sowie Beschlussfassung über erhobene Einsprüche

b. Wahl und Entlastung der eigenen vertretungsberechtigten Organe sowie Wahl der Gemeindedelegierten für die Bundes- und Glaubensversammlung der frei-aleviten österreich

c. Beschlussfassung über schriftliche Ansuchen der eigenen vertretungsberechtigten Organe

d. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung der Religionsgemeinde, welche dem Bundesvorstand der frei-aleviten österreich binnen acht Wochen schriftlich bekannt zu geben ist.

23. Außerordentliche Gemeindeversammlung

23.1. Die Anberaumung einer außerordentlichen Gemeindeversammlung erfolgt auf schriftliche Ladung der Gemeindevorstehung oder einzelner Gemeindemitglieder, wenn es die Umstände in Anbetracht der gegenwärtigen und/oder zukünftigen Anliegen der Glaubensgemeinde erfordern. Die Anberaumung einer außerordentlichen Gemeindeversammlung durch einzelne Gemeindemitglieder benötigt eine schriftliche Unterstützungserklärung zuzüglich einer Ausweiskopie (Reisepass oder österreichischen Personalausweis) von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder der betreffenden Glaubensgemeinde.

23.2. Diese Ladung muss zusätzlich zu den in Pkt. 22.3 festgelegten essentialia eine Er-klärung der Gründe und Absichten enthalten. Für die außerordentliche Gemeinde-versammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Gemeindeversamm-lung sinngemäß.

24. Gemeindevorstehung

24.1. Die Gemeindevorstehung wird von der Gemeindeversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich im Rahmen der Gemeindeversammlung. Die Gemeindevorstehung setzt sich aus sieben Hauptmitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern zusammen. Bei Verhinderung eines Hauptmitglieds erhält ein Ersatzmitglied vorübergehend den Status eines Hauptmitglieds.

24.2. In der ersten Sitzung, nämlich spätestens zwei Wochen nach der Wahl, wählt die Gemeindevorstehung aus ihren Hauptmitgliedern ein fünfköpfiges Gemeindeprä-sidium (eine/-n GemeindevorsteherIn, zwei stellvertretende Gemeindevorstehe-rInnen, eine/-n GemeindesekretärIn und eine/-n GemeindekassierIn), das für die Umsetzung der Beschlüsse der Gemeindevorstehung und für die ordentliche und kontinuierliche Durchführung der Aktivitäten der Glaubensgemeinde verantwortlich ist.

24.3. Die Vorsitzenden des Glaubens-, Frauen- und Jugendausschusses bzw. dessen/deren StellvertreterInnen sind berechtigt, an den Sitzungen der Gemeindevorstehung teilzunehmen. Sie haben Mitsprache- und Stimmrecht. In Glaubensfragen kann der Vorsitzende des Glaubensausschusses bzw. dessen/deren StellvertreterIn die Beschlussfassung der Gemeindevorstehung mit einem Vetorecht verhindern.

24.4. Die Gemeindevorstehung bleibt bis zur Wahl einer neuen Gemeindevorstehung im Amt. Die Mitglieder der Gemeindevorstehung arbeiten ehrenamtlich. Dies schließt eine entgeltliche Tätigkeit der Vorstandsmitglieder außerhalb des Tätigkeitsbereichs der Gemeindevorstehung nicht aus.

24.5. Die Hauptmitglieder der Gemeindevorstehung halten mindestens einmal monatlich eine Sitzung ab. Die Gemeindevorstehung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier ihrer Hauptmitglieder, darunter der Gemeindevorsteher bzw. dessen Stellvertreter, der Gemeindesekretär und der Gemeindekassier, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Gegen die Beschlüsse der Gemeindevorste-hung kann in der darauffolgenden Gemeindeversammlung Einspruch erhoben werden (siehe Pkt. 22.8. lit a).

24.6. Die Beschlüsse der Gemeindevorstehung werden in den Vorstehungssitzungen gefasst. Die Vorstehungssitzungen werden vom/von GemeindevorsteherIn, in dessen/deren Verhinderung von einem/-r seiner/ihrer StellvertreterInnen, mindestens einmal monatlich einberufen und geleitet. Die Mitglieder der Gemeindevorstehung sowie die Vorsitzenden des Glaubens-, Frauen- und Jugendausschusses bzw. dessen/deren StellvertreterIn müssen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich (auch als Fax oder E-Mail) informiert werden. Diese Information muss Ort, Tag, Zeit sowie die Tagesordnung der Vorstandssitzung enthalten.

24.7. Die Vorstehungssitzungen werden vom/von der GemeindesekretärIn protokolliert. Die Sitzungs- und Beschlussprotokolle müssen Ort, Tag und Zeit der Sitzung, die Namen der TeilnehmerInnen, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Protokolle sind von den SitzungsteilnehmerInnen zu unter-zeichnen. Die Protokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren; diese dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

24.8. Die Gemeindevorstehung ist für die Erfüllung der Aufgaben der Glaubensgemein-de verantwortlich.

24.9. Aufgaben- und Verantwortungsbereich (sachlicher Wirkungskreis) der Gemeindevorstehung sind:

a. Anberaumung und Vorbereitung der Gemeindeversammlung und Festlegung der Tagesordnung

b. Erstellung eines Rechenschaftsberichts über die Aktivitäten der Glaubens-gemeinde zur Vorlage bei der Gemeindeversammlung

c. Umsetzung der Beschlüsse der Bundes-, Glaubens-, Repräsentanten- und Gemeindeversammlung

d. Leitung und Koordination der Aktivitäten der Glaubensgemeinde zwischen den Gemeindeversammlungen

e. Durchführung der ihm in den Statuten ausdrücklich übertragenen Aufgaben;

f. Erarbeiten von Vorschlägen zur Umsetzung von in den Statuten vorgesehe-nen Themen

g. Einstellung, Kontrolle und Besoldung des Personals der Glaubensgemeinde;

h. Die Vertretung der Glaubensgemeinde nach innen und außen sowie die Un-terfertigung von
▪ Dokumenten und Genehmigung von Geschäften ohne finanzielle Verpflichtungen; dies erfolgt

(i) durch den/die GemeindevorsteherIn gemeinsam mit dem/der GemeindesekretärIn;

(ii) bei Verhinderung des/der Gemeindevorstehers/-in durch den/die Gemeindesekretär/-in gemeinsam mit einem der stell-vertretenden GemeindevorsteherInnen und

(iii) bei Verhinderung des/der Gemeindesekretärs/-in durch den/die Gemeindevorsteher/-in gemeinsam mit einem/-r der stellvertretenden GemeindevorsteherInnen.
▪ Dokumenten und Genehmigung von Geschäften mit finanziellen Verpflichtungen erfolgt

(i) durch den/die Gemeindevorsteher/-in gemeinsam mit dem/der GemeindekassierIn,

(ii) bei Verhinderung des/derGemeindevorstehers/-in durch den/die GemeindekassierIn gemeinsam mit einem/-r der stell-vertretenden GemeindevorsteherInnen und

(iii) bei Verhinderung des/der Gemeindekassiers/-in durch den/die Gemeindevorsteher/-in gemeinsam mit einem/-r der stellvertretenden GemeindevorsteherInnen;

i. Überwachung der Finanzen der Glaubensgemeinde;

j. Weiterleitung der Beschlüsse der Bundesorgane an die Gemeindeorgane;

k. Koordination der Tätigkeiten von Organen der Glaubensgemeinde um etwaige Überschneidungen und einen Eingriff in die gegenseitigen Tätigkeitsbereiche zu vermeiden.

24.10. Zur Gewährleistung des reibungslosen Ablaufs der Arbeit der Gemeindevorste-hung kann sich diese eine Geschäftsordnung geben. Des Weiteren kann ein Gemeindedirektor vom Gemeindepräsidium bestellt werden. Den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Gemeindedirektors bestimmt das Gemeindepräsidium.

25. Kontrollausschuss

25.1. Der Kontrollausschuss hat die Aufgabe, vor jeder Gemeindeversammlung die Sit-zungs- und Beschlussprotokolle sowie Rechnungsabschlüsse der Glaubensgemeinde zu prüfen und der Gemeindeversammlung schriftlich darüber zu berichten.

25.2. Der Kontrollausschuss wird von der Gemeindeversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffent-lich. Der Kontrollausschuss besteht aus fünf Haupt- und zwei Ersatzmitgliedern. Bei Verhinderung eines Hauptmitglieds erhält ein Ersatzmitglied vorübergehend den Status eines Hauptmitglieds. Die Hauptmitglieder haben Stimm- und Mitspra-cherecht. Der Kontrollausschuss bleibt bis zur Wahl eines neuen Kontrollausschus-ses im Amt.

25.3. Die Mitglieder des Kontrollausschusses versammeln sich mindestens zweimal jähr-lich. Der Kontrollausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Hauptmitglieder, darun-ter der/die Vorsitzende bzw. dessen/deren StellvertreterIn, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und innerhalb von zwei Wochen der Gemeindevorstehung schriftlich bekannt gegeben.

25.4. Die Sitzungen des Kontrollausschusses werden vom/von der Vorsitzenden bzw. von dessen/deren StellvertreterIn einberufen sowie geleitet und vom/von der SchriftführerIn protokolliert. Die Protokolle müssen Ort, Tag und Zeit der Sitzung, die Namen der TeilnehmerInnen, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungs-ergebnisse enthalten. Die Protokolle sind von den SitzungsteilnehmerInnen zu un-terzeichnen. Die Protokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren; diese dür-fen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

25.5. In der ersten Sitzung, nämlich spätestens zwei Wochen nach seiner Wahl, wählt der Kontrollausschuss aus seinen Hauptmitgliedern eine/-n Vorsitzende/-n, eine/-n stellvertretende/-n Vorsitzende/-n und eine/-n SchriftführerIn und gibt die aus der Wahl hervorgehende Ämteraufteilung der Gemeindevorstehung binnen einer Woche schriftlich bekannt.

25.6. Der Vorsitzende des Kontrollausschusses bzw. dessen/deren StellvertreterIn ist zur Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevorstehung berechtigt. Er/sie hat in den Vorstandssitzungen Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht. Ort, Tag und Zeit so-wie die Tagesordnung der Vorstehungssitzungen müssen dem Vorsitzenden des Kontrollausschusses bzw. dessen/deren StellvertreterIn von der Gemeindevorstehung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich (auch als Fax oder E-Mail) bekannt gegeben werden.

25.7. Der Kontrollausschuss prüft alle sechs Monate die Buchhaltung der Religionsge-meinde und teilt der Gemeindevorstehung und den Gemeindemitgliedern die Er-gebnisse in einem schriftlichen Bericht mit.

26. Disziplinarausschuss

26.1. Dem Disziplinarausschuss obliegt die Entscheidung über schriftliche Ansuchen, die vom Bundesvorstand, dem Zentralen Disziplinarrat oder den Gemeindevorstehungen betreffend jener Mitglieder der Gemeindeorgane eingebracht wurden, die gegen die Statuten – vgl. Pkt. 7.3.3.ff – der frei-aleviten österreich verstoßen haben, sowie über alle sonstigen Streitigkeiten aus dem Verhältnis zur Glaubensgemeinde. Die Entscheidung kann eine Ablehnung des Ansuchens, eine Verwarnung oder einen Ausschluss des Mitglieds von der frei-aleviten österreich sein.

26.2. Der Disziplinarausschuss wird von der Gemeindeversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich. Der Disziplinarausschuss besteht aus fünf Haupt- und zwei Ersatzmitgliedern. Bei Verhinderung eines Hauptmitglieds erhält ein Ersatzmitglied vorübergehend den Status eines Hauptmitglieds. Die Hauptmitglieder haben Stimm- und Mitspracherecht. Der Disziplinarausschuss bleibt bis zur Wahl eines neuen Disziplinarausschusses im Amt.

26.3. Die Mitglieder des Disziplinarausschusses versammeln sich mindestens zweimal jährlich. Der Disziplinarausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Hauptmitglieder, darunter der/die Vorsitzende bzw. dessen/deren StellvertreterIn, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern in den Statuten nichts Anderes bestimmt ist, und innerhalb von zwei Wochen der Gemeindevorstehung schriftlich bekannt gegeben.

26.4. Die Sitzungen des Disziplinarausschusses werden vom/von der Vorsitzenden bzw. von dessen/deren StellvertreterInnen einberufen sowie geleitet und vom/von der SchriftführerIn protokolliert. Die Protokolle müssen Ort, Tag und Zeit der Sitzung, die Namen der TeilnehmerInnen, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Protokolle sind von den Sitzungsteilnehmern zu unter-zeichnen. Die Protokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren; diese dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

26.5. In der ersten Sitzung, nämlich spätestens zwei Wochen nach der Wahl, wählt der Disziplinarausschuss aus seinen Hauptmitgliedern eine/-n Vorsitzende/-n, eine/-n stellvertretende/-n Vorsitzende/-n und eine/-n SchriftführerIn und gibt die aus der Wahl hervorgehende Ämteraufteilung der Gemeindevorstehung binnen einer Woche schriftlich bekannt.

26.6. Der Vorsitzende des Disziplinarausschusses bzw. dessen/deren StellvertreterIn ist zur Teilnahme an den Sitzungen der Gemeindevorstehung berechtigt. Er hat in den Vorstandssitzungen Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht. Ort, Tag und Zeit so-wie die Tagesordnung der Vorstehungssitzungen müssen dem Vorsitzenden des Disziplinarausschusses bzw. dessen/deren StellvertreterIn von der Gemeindevorstehung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich (auch als Fax oder E-Mail) bekannt gegeben werden.

26.7. Der Disziplinarausschuss erstattet der Gemeindeversammlung einen schriftlichen Rechenschaftsbericht.

27. Glaubensausschuss

27.1. Neben den in Pkt. 7 zugewiesenen Aufgaben besteht die Aufgabe des Glaubensausschusses in der Wahrung der alevitischen Glaubenslehre, Kultur, Philosophie und Werte im Sinne des Selbstverständnisses der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sowie deren Weitergabe an die kommenden Generationen und die lebendige Bewahrung der alevitischen Identität nach dem Selbstverständnis der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich. Zu den originären Aufgaben des Glaubensausschusses zählen auch die Fortbildung, Aufsicht und Kontrolle der alevitischen Geistlichen der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich in der Religionsgemeinde.

27.2. Der Glaubensausschuss wird von der Gemeindeversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich. Der Glaubensausschuss besteht aus sieben Haupt- und zwei Ersatzmitgliedern. Bei Verhinderung oder Befangenheit eines Hauptmitglieds erhält ein Ersatzmitglied vorübergehend den Status eines Hauptmitglieds. Die Hauptmitglieder haben Stimm- und Mitspracherecht. Die Haupt- und Ersatzmitglieder müssen in jedem Fall alevitische Geistliche der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (Dede, Baba, Ana) sein. Der Glaubensausschuss bleibt bis zur Wahl eines neuen Glaubensausschusses im Amt.

27.3. Die Hauptmitglieder versammeln sich mindestens viermal jährlich. Der Glaubensausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Hauptmitglieder, darunter der/die Vorsitzende bzw. dessen/deren StellvertreterIn und der/die SchriftführerIn, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und innerhalb von zwei Wochen der Gemeindevorstehung schriftlich bekannt gegeben.

27.4. Die Sitzungen des Glaubensausschuss werden vom/von der Vorsitzenden bzw. von dessen/deren StellvertreterInnen einberufen sowie geleitet und vom/von der SchriftführerIn protokolliert. Die Protokolle müssen Ort, Tag und Zeit der Sitzung, die Namen der TeilnehmerInnen, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungs-ergebnisse enthalten. Die Protokolle sind von den Sitzungsteilnehmern zu unter-zeichnen. Die Protokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren; diese dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

27.5. In der ersten Sitzung, nämlich spätestens zwei Wochen nach der Wahl, wählt der Glaubensausschuss aus seinen Hauptmitgliedern eine/-n Vorsitzende/-n, eine/-n stellvertretende/-n Vorsitzende/-n sowie eine/-n SchriftführerIn und gibt die aus der Wahl hervorgehende Ämteraufteilung der Gemeindevorstehung binnen einer Woche schriftlich bekannt.

27.6. Bei Fragen, die in den Aufgabenbereich des Glaubensausschusses fallen, beruft sich die Gemeindevorstehung auf die Beschlüsse des Glaubensausschusses.

27.7. Der Glaubensausschuss erstattet der Gemeindeversammlung einen schriftlichen Rechenschaftsbericht.

28. Frauenausschuss

28.1. Der Frauenausschuss unterstützt die Gemeindevorstehung in der Beratung und Betreuung der Probleme und Bedürfnisse sowie Förderung jener weiblicher Mitglieder der Glaubensgemeinde, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

28.2. Der Frauenausschuss wird von der Gemeindeversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich im Rahmen der Gemeindeversammlung. Der Frauenausschuss besteht aus fünf Haupt- und zwei Ersatzmitgliedern. Bei Verhinderung eines Hauptmitglieds erhält ein Ersatzmitglied vorübergehend den Status eines Hauptmitglieds. Die Hauptmitglieder haben Stimm- und Mitspracherecht. Der Frauenausschuss bleibt bis zur Wahl eines neuen Frauenausschusses im Amt.

28.3. Die Mitglieder des Frauenausschusses versammeln sich mindestens einmal im Mo-nat. Der Frauenausschuss ist beschlussfähig, wenn drei Hauptmitglieder, darunter die Vorsitzende bzw. deren Stellvertreterin, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und innerhalb von zwei Wochen der Gemeindevorstehung schriftlich bekannt gegeben.

28.4. Die Sitzungen des Frauenausschusses werden von der Vorsitzenden bzw. deren StellvertreterIn einberufen sowie geleitet und von der Schriftführerin protokolliert. Die Protokolle müssen Ort, Tag und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehme-rinnen, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Protokolle sind von den Sitzungsteilnehmern zu unterzeichnen. Die Protokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren; diese dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

28.5. In der ersten Sitzung, nämlich spätestens zwei Wochen nach der Wahl, wählt der Frauenausschuss aus seinen Hauptmitgliedern eine Vorsitzende, eine stellvertretende Vorsitzende und eine Schriftführerin und gibt die aus der Wahl hervorgehende Ämteraufteilung der Gemeindevorstehung binnen einer Woche schriftlich bekannt.

28.6. Der Frauenausschuss erstattet der Gemeindeversammlung einen schriftlichen Rechenschaftsbericht.

29. Jugendausschuss

29.1. Der Jugendausschuss unterstützt die Gemeindevorstehung in der Beratung und Betreuung der Probleme und Bedürfnisse sowie Förderung jener Mitglieder der Religionsgemeinde, die das 14. Lebensjahr aber noch nicht das 34. Lebensjahr vollendet haben.

29.2. Der Jugendausschuss wird von der Gemeindeversammlung für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich im Rahmen der Gemeindeversammlung. Der Jugendausschuss besteht aus fünf Haupt- und zwei Ersatzmitgliedern. Bei Verhinderung eines Hauptmitglieds erhält ein Ersatzmitglied vorübergehend den Status eines Hauptmitglieds. Die Hauptmitglieder haben Stimm- und Mitspracherecht. Der Jugendausschuss bleibt bis zur Wahl eines neuen Jugendausschusses im Amt.

29.3. Die Mitglieder des Jugendausschusses versammeln sich mindestens einmal im Mo-nat. Der Jugendausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Hauptmitglieder, darunter der/die Vorsitzende bzw. dessen/deren StellvertreterIn, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und innerhalb von zwei Wochen der Gemeindevorstehung schriftlich bekannt gegeben.

29.4. Die Sitzungen des Jugendausschusses werden vom/von der Vorsitzenden bzw. dessen/deren StellvertreterIn einberufen sowie geleitet und vom/von der Schrift-führerIn protokolliert. Die Protokolle müssen Ort, Tag und Zeit der Sitzung, die Namen der TeilnehmerInnen, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Protokolle sind von den SitzungsteilnehmerInnen zu unterzeichnen. Die Protokolle sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren; diese dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

29.5. In der ersten Sitzung, nämlich spätestens zwei Wochen nach der Wahl, wählt der Jugendausschuss aus seinen Hauptmitgliedern eine/-n Vorsitzende/-n, eine/-n stellvertretende/-n Vorsitzende/-n und eine/-n SchriftführerIn und gibt die aus der Wahl hervorgehende Ämteraufteilung der Gemeindevorstehung binnen einer Woche schriftlich bekannt.

29.6. Der Jugendausschuss erstattet der Gemeindeversammlung einen schriftlichen Rechenschaftsbericht.

30. Freiwillige Auflösung einer Glaubensgemeinde

30.1. Die freiwillige Auflösung einer Glaubensgemeinde wird nach Beschluss der Gemeindevorstehung in die Tagesordnung der Gemeindeversammlung aufgenommen. Das Ansuchen muss eine detaillierte Angabe der Gründe enthalten.

30.2. Die in Pkt. 22.3.festgelegten essentialia müssen erfüllt sein. Die Auflösung einer Glaubensgemeinde erfordert die Teilnahme von drei Viertel aller Gemeindemitglieder der betreffenden Religionsgemeinde und eine Zweidrittelmehrheit bei der Abstimmung.

30.3. Im Falle der Auflösung einer Glaubensgemeinde werden sämtliche Rechte und Pflichten (Vermögen, Verpflichtungen, Schulden, Haftungen etc.) an die frei-aleviten österreich übertragen. Das Auflösungsverfahren wird von einem fünf-köpfigen Auflösungskomitee durchgeführt. Dem Auflösungskomitee muss ein Rechtsanwalt angehören. Das Auflösungskomitee wird von der Gemeindeversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

31. frei-alevitische Frauenunion Österreich

31.1. Die FAFÖ (Tr. Özgür Avusturya Alevi Kadınlar Birliği, ÖAAKB) ist eine Einrichtung der frei-aleviten österreich, deren Zweck die Beratung und Betreuung der Probleme und Bedürfnisse sowie Förderung der weiblichen Mitglieder der frei-aleviten österreich ist. Jedes weibliche Mitglied der frei-aleviten österreich ist ab der Vollendung des 16. Lebensjahres gleichzeitig auch Mitglied der FAFÖ.

31.2. Die FAFÖ hält alle drei Jahre, jeweils in der ersten Hälfte des entsprechenden Kalenderjahrs, eine Frauenversammlung ab und wählt in geheimer Wahl und mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren einen Vorstand aus sieben Haupt- und zwei Ersatzmitgliedern. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich im Rahmen der Frauenversammlung. Bei Verhinderung eines Hauptmitglieds erhält ein Ersatzmitglied vorübergehend den Status eines Hauptmitglieds. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

31.3. Die Glaubensgemeinden sind mit je einer Gemeindedelegierten pro zehn Gemeindemitgliedern in der Frauenversammlung vertreten (10=1, 20=2 usw.).

31.4. Delegierte, die einer Glaubensgemeinde angehören, die ihren Mitgliedsbeitrag an die frei-aleviten österreich nicht zur Gänze bezahlt hat oder der frei-aleviten österreich ihre aktuellen Gemeinderegisterauszüge nicht vorgelegt hat, sind in der Frauenversammlung weder mitsprache- noch stimmberechtigt. Die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge bzw. die Vorlage aktueller Gemeinderegisterauszüge hat bis spätes-tens vier Wochen vor einer Frauenversammlung zu erfolgen.

31.5. Neben den Gemeindedelegierten nehmen die Hauptmitglieder des Vorstands der FAFÖ als Delegierte an der Frauenversammlung teil. In der Frauenversammlung dürfen sich nur Delegierte zur Wahl in den Vorstand der FAFÖ stellen, die eine mindestens dreijährige Mitgliedschaft bei einer Religionsgemeinde der frei-aleviten österreich vorweisen können.

31.6. In der ersten Sitzung, nämlich spätestens zwei Wochen nach der Wahl, wählt der Vorstand aus seinen Hauptmitgliedern ein dreiköpfiges Präsidium (eine Vorsitzen-de, eine stellvertretende Vorsitzende und eine Generalsekretärin), die für die Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands und für die ordentliche und kontinuierliche Durchführung der Aktivitäten der FAFÖ verantwortlich sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

31.7. Die Vorsitzende bzw. dessen/deren StellvertreterIn ist ermächtigt, die FAFÖ nach innen und außen zu vertreten. Diese Vertretungsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Eingehung rechtlicher bzw. finanzieller Verpflichtungen.

31.8. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Dies schließt eine entgeltliche Tätigkeit der Vorstandsmitglieder außerhalb des Tätigkeitsbereichs des Vorstands nicht aus.

31.9. Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Vorstands der FAFÖ

a. Anberaumung und Vorbereitung der Frauenversammlung sowie Festlegung der Tagesordnung;

b. Erstellung eines Rechenschaftsberichts über die Aktivitäten der FAFÖ zur Vorlage bei der Bundes- u. Frauenversammlung;

c. Umsetzung der Beschlüsse und Behandlung der Einsprüche im Rahmen der Frauenversammlung;

d. Leitung und Koordination der Aktivitäten der FAFÖ;

e. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung der FAFÖ, welche dem Bundesvorstand der frei-aleviten österreich binnen 8 Wochen schriftlich bekannt zu geben ist.

31.10. Beschlussfassung des Vorstands der FAFÖ

a. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen;

b. Die Vorstandssitzungen werden von der Vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung von der Stellvertreterin einberufen und geleitet. Die Mitglieder des Vorstands müssen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich (auch als Fax oder E-Mail) informiert werden.

c. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Hauptmitglieder, darunter die Vorsitzende bzw. ihre Stellvertreterin, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind für die Frauenausschüsse der einzelnen Glaubensgemeinden verbindlich. Gegen die Beschlüsse des Vorstands kann in der darauffolgenden Frauenversammlung Einspruch erhoben werden (siehe Pkt. 31.9. lit. c).

d. Die Vorstandssitzungen werden von der Generalsekretärin protokolliert und die gefassten Beschlüsse ins Beschlussprotokoll aufgenommen. Die Sitzungs- und Beschlussprotokolle müssen Ort, Tag und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten. Die Protokolle sind von den Sitzungsteilnehmern zu unterzeich-nen. Die Sitzungs- und Beschlussprotokolle müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden; diese dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

32. frei-alevitische Jugendunion Österreich (FAJÖ)

32.1. Die FAJÖ (Tr. Özgür Avusturya Alevi Gençlik Birliği, ÖAAGB) ist eine Einrichtung der frei-aleviten österreich, deren Zweck die Beratung und Betreuung der Probleme und Bedürfnisse sowie Förderung der jungen Mitglieder der frei-aleviten österreich ist. Jedes Mitglied der frei-aleviten österreich, die das 14. Lebensjahr aber noch nicht das 34. Lebensjahr vollendet hat, ist gleichzeitig auch Mitglied der FAJÖ.

32.2. Die FAJÖ hält alle drei Jahre jeweils in der ersten Hälfte des entsprechenden Kalenderjahrs eine Jugendversammlung ab und wählt in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren einen Vorstand aus sieben Haupt- und zwei Ersatzmitgliedern. Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich. Bei Verhinderung eines Hauptmitglieds erhält ein Ersatzmitglied vorübergehend den Status eines Hauptmitglieds. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

32.3. Die Glaubensgemeinden sind mit je einem/-r Gemeindedelegierten pro zehn Gemeindemitgliedern in der Jugendversammlung vertreten (10=1, 20=2 usw.). Neben den Gemeindedelegierten nehmen die Hauptmitglieder des Vorstands der FAJÖ als Delegierte an der Jugendversammlung teil.

32.4. Delegierte, die einer Glaubensgemeinde angehören, die ihren Mitgliedsbeitrag an die frei-aleviten österreich nicht zur Gänze bezahlt haben oder der frei-aleviten österreich ihre aktuellen Gemeinderegisterauszüge nicht vorgelegt haben, sind in der Jugendversammlung weder mitsprache- noch stimmberechtigt. Die Bezahlung der Mitgliedsbeiträge bzw. die Vorlage aktueller Gemeinderegisterauszüge hat mindestens vier Wochen vor einer Jugendversammlung zu erfolgen.

32.5. In der Jugendversammlung dürfen sich nur Delegierte zur Wahl in den Vorstand der FAJÖ stellen, die eine mindestens dreijährige Mitgliedschaft bei einer Glaubensgemeinde der frei-aleviten österreich vorweisen können.

32.6. In der ersten Sitzung, nämlich spätestens zwei Wochen nach seiner Wahl, wählt der Vorstand aus seinen Hauptmitgliedern ein dreiköpfiges Präsidium (ein/-e Vorsit-zende/-r, ein/-e stellvertretende/-r Vorsitzende/-r und ein/-e GeneralsekretärIn), die für die Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands und für die ordentliche und kontinuierliche Durchführung der Aktivitäten der FAJÖ verantwortlich sind. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

32.7. Der Vorsitzende bzw. dessen/deren StellvertreterIn ist ermächtigt, die FAJÖ nach innen und außen zu vertreten. Diese Vertretungsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Eingehung rechtlicher oder finanzieller Verpflichtungen.

32.8. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Dies schließt eine entgeltliche Tätigkeit der Vorstandsmitglieder außerhalb des Tätigkeitsbereichs des Vorstands nicht aus.

32.9. Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Vorstands der FAJÖ

a. Anberaumung und Vorbereitung der Jugendversammlung sowie Festlegung der Tagesordnung und Beschlussfassung über erhobene Einsprüche;

b. Erstellung eines Rechenschaftsberichts über die Aktivitäten der FAJÖ zur Vorlage in der Bundes- und Jugendversammlung;

c. Umsetzung der Beschlüsse und Behandlung der Einsprüche gegen Beschlüs-se im Rahmen der Jugendversammlung;

d. Leitung und Koordination der Aktivitäten der FAJÖ;

e. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung der FAJÖ, die dem Bundes-vorstand der frei-aleviten österreich binnen acht Wochen schriftlich bekannt zu geben ist.

32.10. Beschlussfassung des Vorstands der FAJÖ

a. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen;

b. Die Vorstandssitzungen werden vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem/ihrer StellvertreterIn einberufen und geleitet. Die Mitglieder des Vorstands müssen mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) informiert werden;

c. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Hauptmitglieder, darunter der/die Vorsitzende bzw. dessen/deren StellvertreterIn, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst und sind für die Jugendausschüsse der einzelnen Glaubensgemeinden bindend. Gegen die Beschlüsse des Vorstands kann in der darauffolgenden Jugendversamm-lung Einspruch erhoben werden.

d. Die Vorstandssitzungen werden vom/von der GeneralsekretärIn protokol-liert und die gefassten Beschlüsse ins Beschlussprotokoll aufgenommen. Das Sitzungs- und Beschlussprotokoll muss Ort, Tag und Zeit der Sitzung, die Namen der TeilnehmerInnen, die gefassten Beschlüsse und die Abstim-mungsergebnisse enthalten. Die Protokolle sind von den Sitzungsteilnehme-rInnen zu unterzeichnen. Die Sitzungs- und Beschlussprotokolle müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden; diese dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

33. frei-alevitische Akademie Austria (FAAA)

33.1. Zum Aufgaben- und Verantwortungsbereich der frei-alevitischen Akademie Austria (Tr. Özgür Avusturya Alevi Akademisi, FAAA) gehören die Durchführung wissenschaftlicher Forschungen zur alevitischen Glaubenslehre, Kultur, Philosophie und Organisation im Sinne der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Öster-reich, die Erstellung von Lehrplänen für die Erteilung des nichtschulischen frei-alevitischen Religionsunterrichts (FARU), die Ausbildung, Bestellung und Kontrolle der Lehrkräfte, das Erstellen von Bildungsprogrammen für Personen in Leitungsfunktionen innerhalb der frei-aleviten österreich und die Verfassung von Berichten sowie Stellungnahmen zu Themen, die von der Bundes- und Glaubensversammlung sowie vom Bundesvorstand und dem Zentralen Glaubensrat in Auftrag gegeben werden. Im Rahmen ihrer Aufgaben veranstaltet die FAAA Podiumsdiskussionen, Seminare, Konferenzen, Pressekonferenzen und Symposien; betätigt sich aber auch durch Veröffentlichung von Bulletins etc und führt Feldforschungen durch.

33.2. Die administrativen Tätigkeiten der FAAA sowie die Ausbildung und Einsetzung der Lehrkräfte für die Erteilung – und die Einsetzung der FachinspektorInnen für die Kontrolle – des nichtschulischen frei-alevitischen Religionsunterrichts (FARU) werden von einem dreiköpfigen Verwaltungsrat bestehend aus dem/der Bundes-vorsitzenden sowie den/der Vorsitzenden des Zentralen Aufsichts- und Glaubensrats bzw. dessen/deren StellvertreterIn durchgeführt.

33.3. Die wissenschaftlichen Tätigkeiten der FAAA werden von einem siebenköpfigen Wissenschaftsrat (ein/-e Vorsitzende/-r, ein/-e stellvertretende/-r Vorsitzende/-r und fünf weitere Mitglieder), der vom Verwaltungsrat bestellt wird, wahrgenommen. Mitglieder des Wissenschaftsrats können nur LektorInnen, AbsolventInnen und/oder StudentInnen an Universitäten bzw. Hochschulen sowie SchriftstellerInnen oder KünstlerInnen sein.

33.4. Die Einsetzung der Lehrkräfte, FachinspektorInnen und Mitglieder des Wissenschaftsrats muss innerhalb von zwei Wochen den Organen der frei-aleviten österreich vom Verwaltungsrat schriftlich bekannt gegeben werden. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse einstimmig.

33.5. Der/die Vorsitzende des Wissenschaftsrates trägt den Titel des/der Vorsitzenden der frei-alevitischen Akademie Austria (FAAA) und vertritt die FAAA nach innen und außen. Die Vertretungsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Eingehung rechtlicher oder finanzieller Verpflichtungen. Die Mitglieder des Wissenschaftsrats sind berechtigt, an der Bundes-, Glaubens-, RepräsentantInnen- und Gemeindeversammlung der Glaubensgemeinden der frei-aleviten österreich mit Beobachterstatus teilzunehmen. Sie haben als solche ein Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht.

33.6. Die Funktionsperiode der Mitglieder des Wissenschaftsrates endet mit deren Abbe-rufung durch den Verwaltungsrat, dem freiwilligen Austritt oder Tod des Mit-glieds. Die Abberufung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Mitglieder des Wissenschaftsrats müssen bei freiwilligem Austritt die Niederlegung ihrer Funktion dem Verwaltungsrat schriftlich mindestens acht Wochen im Voraus an-zeigen. Der frei gewordene Sitz im Wissenschaftsrat wird vom Verwaltungsrat bin-nen 12 Wochen nachbesetzt werden.

34. Änderungen der Statuten

34.1. Die Änderung von einzelnen Bestimmungen sowie die vollständige Erneuerung der Statuten kann nur in einer ordentlichen bzw. außerordentlichen Bundesver-sammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

34.2. Eine Änderung oder Erneuerung der Statuten wird nach Beschluss des Bundesvor-stands in die Tagesordnung der Bundesversammlung aufgenommen. Die in den Statuten vorgesehen Voraussetzungen gemäß Pkt. 10.3. müssen erfüllt sein.

35. Einnahmen und Vermögen der frei-aleviten österreich

35.1. Die Einnahmen sowie das Vermögen der frei-aleviten österreich dürfen nur im Rahmen der in den Statuten der frei-aleviten österreich festgesetzten Absichten und Ziele verwendet werden und umfassen:

a. bewegliche und unbewegliche Sachen einschließlich deren Erträgnisse und Einkünfte;

b. Geschenke und Legate;

c. Subventionen seitens staatlicher Einrichtungen;

d. Mitgliedsbeiträge und die aus diesen angelegten Fonds;

e. Honorare und Gebühren anlässlich der jeweiligen Dienstleistungen;

f. Verkauf von Publikationen und diversen Produkten (Kalendern, Rosetten etc.);

g. Einnahmen aus Konzerten, Theateraufführungen, Kulturveranstaltungen, Buchausstellungen und sonstigen zweckmäßigen Veranstaltungen sowie

h. Spenden und andere Einkünfte.

36. Freiwillige Auflösung der frei-aleviten österreich

36.1. Die freiwillige Auflösung der frei-aleviten österreich wird nach Beschluss des Bundesvorstands in die Tagesordnung der Bundesversammlung aufgenommen. Das Ansuchen muss eine detaillierte Angabe der Gründe enthalten.

36.2. Die in den Statuten vorgesehenen Voraussetzungen gemäß Pkt. 10.3. müssen erfüllt sein. Die Auflösung der frei-aleviten österreich erfordert die Teilnahme von drei Viertel aller Delegierten der Bundesversammlung und eine Zweidrittelmehrheit bei der Abstimmung.

36.3. Im Falle einer Auflösung der frei-aleviten österreich gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 oder 2 RRBG werden sämtliche Rechte und Pflichten (Vermögen, Verpflichtungen, Schul-den, Haftungen etc.) an die Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich, ZVR-Zahl: 081181190, mit Sitz in Wien übertragen. Das Auflösungsverfahren wird von einem fünfköpfigen Auflösungskomitee durchgeführt. Dem Auflösungskomitee muss ein Rechtsanwalt angehören. Das Auflösungskomitee wird von der Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

37. Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

37.1. Diese Statuten treten mit dem Tag des Feststellungsbescheids des Bundesministeriums für Frauen, Familie, Jugend und Integration in Kraft. Diese Statuten können in die kurdische, zazaische und türkische Sprache übersetzt werden. Im Falle von Widersprüchen ist jedoch die deutsche Fassung maßgeblich.

37.2. Übergangsklausel: Die Mitglieder des Vorstands, Zentralen Aufsichts-, Disziplinar- und Gelehrtenrats der Föderation der Aleviten Gemeinden in Österreich (ZVR-Zahl: 081181190) sind in der ersten ordentlichen Bundesversammlung der frei-aleviten österreich automatisch in der Funktion als Bundesdelegierte gemäß Pkt. 10.6. vertreten.

Religiöse Eidesformel gemäß Pkt 10 Abs. 8 dieser Statuten:
„Ich erkläre hiermit an Eides statt, dass ich der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich angehöre, meinen Wohnsitz in Österreich habe und weder einer religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit gemäß dem BekGG noch einer anderen gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehöre. Die Toleranz des Heiligen Hacı Bektaş Veli und den Widerstandsgeist des Pir Sultan Abdal als Maßstab für meine Äußerungen und Handlungen zu nehmen, das Ansehen sowie den Ruf des Alevitentums und der frei-alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich zu beschützen.“

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